Fachinformationen Ordnungsrecht

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Spielhallenrecht

Verbindliche Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HessSpielhG - Auswahlentscheidungen

Von Seiten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung sind uns die beigefügten verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 Hessisches Spielhallengesetz (HessSpielhG) mit der Bitte um Weiterleitung an die Kommunen übersandt worden.

Ab dem 01.07.2017 dürfen nur noch Spielhallen betrieben werden, die eine Erlaubnis nach § 9 HessSpielhG besitzen und dabei die Anforderungen der §§ 2 bis 8 (insbesondere keine Mehrfachspielhalle, Abstandsregelung von 300 m) erfüllen.

Vor diesem Hintergrund müssen – soweit sind mehrere Spielhallen in einem 300-m-Radius befinden – Auswahlentscheidungen getroffen werden. Mit den nunmehr vom Hessischen Wirtschaftsministerium vorgelegten Ausführungsbestimmungen – Stand: 17.08.2016 – sollen Anhaltspunkte für eine derartige Entscheidung gegeben werden. Beigefügt ist ebenfalls ein Wägungsschema, wie eine konkrete Entscheidung getroffen werden kann.

Mit der Bitte um Beachtung.

Anlage zu den Ausführungsbestimmungen_Wägungsschema Beispiel

Verbindliche Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 Hessisches Spielhallengesetz (HessSpielhG)