Für den Berichtszeitraum 01.01.2026 – 31.12.2026 werden alle hessischen Ordnungsbehörden gebeten, den Meldebogen für die Hundestatistik 2026 bis zum 31.03.2027 an das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport zu übermitteln.
Keine Pflicht zum Erlass einer Feuerwerksverbotszone gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SprengV
Laut einem juristischen Gutachten, das die Deutsche Umwelthilfe (DUH) in Auftrag gegeben hat, seien die Kommunen verpflichtet, großflächige Zonen festzulegen, in denen das Feuerwerk zu Silvester verboten ist. Tun sie dies nicht, drohen den Verantwortlichen haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen. Es bestehe gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. SprengV nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember und 1. Januar in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen durch Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung zu verbieten. Eine besondere Gefahrenlage, die die Kommune zum Handeln zwinge, bestehe bereits, wenn aufgrund schlechtsitzender Ziegel Gebäude als brandempfindlich anzusehen seien.
In einem Pressegespräch am 23.10.2025 hat der hessische Innenminister, Roman Poseck, einen Leitfaden für Musterfeuerwehrhäuser in Hessen vorgestellt. Dieser Leitfaden für den Neubau von Feuerwehrhäusern wurde durch das Innenministerium in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus dem kommunalen Bereich, dem Gebäudemanagement, der Liegenschaftsverwaltung, von einem Planungsbüro und der Unfallkasse Hessen entwickelt. Dieser fasst die grundlegenden Rahmenbedingungen zusammen, die bei der Planung und Projektierung von Feuerwehrhausneubauten zu beachten sind (z. B. Standortauswahl, Mindestanforderungen, optimaler Projektplan etc.). Des Weiteren werden mit dem Leitfaden Musterraumprogramme und Mustergrundrisse zur Verfügung gestellt, durch die personal- und kostenintensive Grundlagenermittlungen entfallen können.
Die Amokfahrten auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt bzw. in der Mannheimer Innenstadt führen zu Diskussionen in Bezug auf die Sicherheit von Festen und Veranstaltungen. Um die Sicherheit zu gewährleisten sind hohe Kosten für entsprechende Überfahrschutzkomponenten notwendig. In der Folge wurden bereits eine Vielzahl von Traditionsveranstaltungen – auch in Hessen – aufgrund der hohen Kosten abgesagt, so z.B. die Radveranstaltung „Kinzigtal Total“, das Kirchblütenfest in Marburg oder das Event „Fahr zur Aar“.
Praxisempfehlung nach gravierenden Ereignissen von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr
Von Seiten des Hessischen Ministerium des Innern für Sicherheit und Heimatschutz wurden uns Praxisempfehlungen nach gravierenden Ereignissen von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr zugeleitet.
Für den Berichtszeitraum 01.01.2025 – 31.12.2025 werden alle hessischen Ordnungsbehörden gebeten, den Meldebogen für die Hundestatistik 2025 bis zum 31.03.2026 an das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport zu übermitteln.
Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz hat uns das nachfolgende Informationsschreiben vom 13.11.2024 zum Thema „Cannabiskonsum auf Weihnachtsmärkten“ übersandt.
Runderlass zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand,- Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze
Der „gemeinsame Runderlass des Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz und des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege zur Festlegung der Einsatzstichworte für „Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze“ ist mit Stand vom 30.08.2024 überarbeitet worden und am 01.10.2024 in Kraft getreten.
Sicherung des Rettungsdienstes auf Bundesautobahnen durch die Feuerwehr
Von Seiten des Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz wurde uns mit Schreiben vom 13.09.2024 der gemeinsame Erlass zu Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zugeleitet.
Verpflichtende E-Rechnung für Rechnungsteller der Hessischen Landesfeuerwehrschule
Mit beigefügtem Schreiben der Hessischen Landesfeuerwehrschule wurden uns Informationen zur verpflichtenden E-Rechnung ab dem 18. April 2024 für Rechnungsstellungen der Hessischen Landesfeuerwehrschulde übersandt.
Wir bitten um entsprechende Kenntnisnahme und Beachtung.