Fachinformationen Ordnungsrecht

fachinformationen-ordnungsrecht
© Paul-Georg-Meister / PIXELIO

Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Hessischen Feiertagsgesetz (HFeiertagsG); hier: Keine Öffnung von Wettbüros/Wettvermittlungsstellen an Sonn-/Feiertagen

Vermehrt sind in der Geschäftsstelle Anfragen in Bezug auf die Öffnung von Wettbüros/Wettvermittlungsstellen an Sonn- und Feiertagen zu verzeichnen.

Die sonntägliche Öffnung von Sportwettbüros ist nach dem HFeiertagsG unzulässig. Nach der Rechtsprechung (VG Gießen, Beschl. v. 15.12.2010 – 9 L2306/10.GI und Urt. v. 18.12.2017 – 4 K 5619/17.GI; BVerwG, Urt. v. 26.11.2014 – 6 CN 1/13) handelt es sich bei dem Betrieb von Sportwettbüros um feiertagsrechtlich unzulässige Arbeit – hier auszugsweise aus den Gründen:

  1. „Der Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle stellt sich für das Gericht als werktäglicher Lebensvorgang dar, als gewerbliche Tätigkeit, die nicht der Befriedigung sonn- und feier-täglicher Bedürfnisse dient“ (VG Gießen, Urt. aaO.).
  2. „Maßgebend für die Einordnung des Betriebs eines Sportwettbüros als „werktägliche Tätigkeit" ist … ausschließlich, dass der Abschluss von Sportwetten bereits in den Tagen vor dem Wettereignis möglich ist. Deshalb muss die Möglichkeit, kurz vor Beginn eines Wetter-eignisses eine besonders Erfolg versprechende Wette zu platzieren, hinter dem Sonn- und Feiertagsschutz zurücktreten.“ (VG Gießen, Beschl., aaO.)
  3. Explizit zu Pferdewettbüros auf einer Rennbahn hat das BVerwG (Urt. aaO.) entschieden: „Bei der Annahme von Wetten für Veranstaltungen am Veranstaltungsort handelt es sich um einen spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf, der als Bestandteil des Freizeiterlebnisses aus der Situation geboren ist und, um nicht den Freizeitgenuss insgesamt zu gefährden, nur an Ort und Stelle befriedigt werden kann.“ Der VGH Kassel hatte in der Vorabentscheidung ausgeführt, „Im Buchmachergewerbe dürften allenfalls die den zertifizierten oder konzessionierten Buchmachern vorbehaltenen Abschlüsse und Vermittlungen von Pferdewetten ausschließlich an Sonn und Feiertagen möglich sein, da jeweils erst an den Renntagen das Teilnehmerfeld feststeht.“ (vgl. VGH Kassel Urt. vom 12.09.2013 - 8 C 1776/12.N) Dies ist bei den in Sportwettbüros angebotenen Wetten gerade nicht der Fall.

Bei der bloßen Vermittlung von Sportwetten, die auch an allen anderen Tagen in der Woche angeboten werden kann, handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die notwendigerweise an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden müssen und deren entsprechendes Bedürfnis an Sonn- und Feiertagen befriedigen. In seinem Urteil vom 18.12.2017 hat sich das VG Gießen (a.a.O.) sehr ausführlich mit der zugrundeliegenden Rechtslage auseinandergesetzt.

Bereits der VGH hat mit Beschluss v. 18.08.2009 (Az.: 8 B 2519/08) aufgrund der Entscheidung des VG Darmstadt (Az.: 3 L 1969/08.DA) entschieden, dass der Betrieb von Sportwettbüros eine werktägliche Geschäftigkeit darstellt und mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage nicht im Einklang steht und deshalb unzulässig ist.

Vor dem Hintergrund, dass ab Januar 2020 durch das RP Darmstadt Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erteilt werden, kann das Verhalten der Antragsteller Auswirkungen auf die Konzessionierung haben. Verstöße gegen die feiertagsrechtlichen Bestimmungen können mit Bußgeldern geahndet werden und können letztlich Auswirkungen auf die zukünftige Konzessionierung haben.

Soweit in Gaststätten Wettspielterminals aufgestellt sind, verweisen wir auf unsere Eildienstmitteilung Nr. 1 – ED 7 vom 15.01.2020. Aufgrund der Änderung des Hessischen Glücksspielgesetzes zum 01.01.2020 ist das gleichzeitige Aufstellen von Sportwettterminals und Geldspielgeräten in Gaststätten verboten. Insofern enthält § 10 Abs. 8 Nr. 2 a Hessisches Glücksspielgesetz eine klare Regelung.

Insofern bitten wir um Beachtung und Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung.