Keine Pflicht zum Erlass einer Feuerwerksverbotszone gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SprengV
Laut einem juristischen Gutachten, das die Deutsche Umwelthilfe (DUH) in Auftrag gegeben hat, seien die Kommunen verpflichtet, großflächige Zonen festzulegen, in denen das Feuerwerk zu Silvester verboten ist. Tun sie dies nicht, drohen den Verantwortlichen haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen. Es bestehe gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. SprengV nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember und 1. Januar in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen durch Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung zu verbieten. Eine besondere Gefahrenlage, die die Kommune zum Handeln zwinge, bestehe bereits, wenn aufgrund schlechtsitzender Ziegel Gebäude als brandempfindlich anzusehen seien.
Die Ansicht der Deutschen Umwelthilfe ist nach hiesiger Sicht rechtlich nicht haltbar. Bereits gem. § 23 Abs. 1 1. SprengV ist das Abbrennen von Feuerwerken in unmittelbarer Nähe, d.h. auf direkt angrenzenden Flächen, zu brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen per Verordnung verboten. Einer darüberhinausgehenden Verbotszone bedarf es somit grundsätzlich nicht. Vielmehr steht es im Ermessen der Kommune, darüber hinaus eine Allgemeinverfügung für eine Feuerwerksverbotszone zu erlassen. Gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 1. SprengV kann die zuständige Behörde hierzu in der Nähe – d.h. in einem bestimmten Radius - von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verbieten. Voraussetzung für eine Allgemeinverfügung ist stets eine konkrete Gefahr. Somit kommt eine Feuerwerksverbotszone grds. nur z.B. bei Bauern- und Reiterhöfen und dazugehörigen Scheunen, welche im Ortskern liegen, sowie bei Altstädten mit Fachwerkgebäudeensemble in Betracht. Eine Verpflichtung der Kommunen zum Erlass einer Feuerwerksverbotszone per Allgemeinverfügung kann allenfalls dann bestehen, wenn der Fall einer sogenannten „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliegt. Hierfür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die Ermessensentscheidung zwangsläufig und die Sach- und Rechtslage eindeutig sein, was jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein wird.
Vor dem obigen rechtlichen Hintergrund und aufgrund einer kaum zu erbringenden Beweisführung hinsichtlich eines Schadensfalls sind haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen für die Kommune kaum denkbar.
Zu beachten ist auch, dass ein Neujahrsfeuerwerk Ausdruck von Lebensfreude ist und daher nicht pauschal untersagt werden sollte. Zudem machen Verbote ohne Kontrolle und Sanktionen wenig Sinn. Die Durchsetzung von Böllerverboten etwa durch die Polizei und die Ordnungsdienste ist nicht zuletzt wegen der begrenzten Personalkapazitäten gerade in einer einsatzintensiven Nacht wie Silvester kaum möglich.
Zur Orientierung hat der HSGB ein Muster-Antwort-Schreiben des DStGB beigefügt, welches bei Bedarf ergänzt oder angepasst werden kann und als Angebot, um sachlich geschlossen zu argumentieren, zu verstehen ist.
Wir bitten um Kenntnisnahme

