Fachinformationen Ordnungsrecht

fachinformationen-ordnungsrecht
© Paul-Georg-Meister / PIXELIO

Hessisches Gaststättengesetz

Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes und der Hessischen Bauordnung ist im GVBl Nr. 22 vom 23.12.2016 S. 294 veröffentlicht. Die Begründung kann unter http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/9/03739.pdf abgerufen werden.

Die Änderungen sind zum 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen im Hessischen Gaststättengesetz stellen sich wie folgt dar:

  • Neben der Gewerbeordnung und der Dienstleistungs-Informationspflicht-Verordnung wird auch die Gewerbeanzeige-Verordnung für anwendbar erklärt (§ 2 Abs. 1 HGastG).
  • Bei der Anzeige eines Gaststättengewerbes ist die Betriebsart (wie z. B. Café, Diskothek, Bar) und eine evtl. geplante Außenbewirtschaftung anzugeben (§ 2 Abs. 2 HGastG).
  • Bereits vor Ablauf der 6-wöchigen Frist zwischen der Anzeige und dem Beginn eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank darf die Gaststätte betrieben werden, wenn insbesondere die Zuverlässigkeit vor Fristablauf durch die Gaststättenbehörde festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3 S. 2 und 3 HGastG).
  • Hinsichtlich der Vollstreckung und Untersagung eines Gaststättengewerbes ist neben der Untersagungsbehörde auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Gaststättengewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll (§ 4 Abs. 1 S. 4 HGastG).
  • Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (wie etwa Straßenfeste) für Reisegewerbetreibende sowie sonstige im stehenden Gewerbe bereits angezeigte Gewerbebetriebe gem. § 6 S. 2 HGastG a. F. sind aufgehoben worden.
  • Eine Empfangsbescheinigung für die Anzeige des vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes kann erteilt werden (§ 6 S. 2 HGastG).
  • Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden ergänzt um Zuwiderhandlungen gegen noch fortgeltende auf der Grundlage des Bundesgaststättengesetzes verfügte Auflagen und Anordnungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 10 HGastG).
  • Das HGastG tritt zum 31.12.2021 außer Kraft (§ 19 S. 2 HGastG).

Eine weitere Änderung betrifft die Hessische Bauordnung (§ 39 Abs. 2 HBO). Hiernach wird in Gaststätten mit Alkoholausschank der Gastwirt grundsätzlich verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Gästetoiletten vorzuhalten. Die nähere Ausgestaltung wird einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 1 S. 1 HBO vorbehalten.

Wir bitten um Beachtung.