Fachinformationen Ordnungsrecht

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Glücksspielstaatsvertrag 2021 und neues Hessisches Glücksspielgesetz

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen regelt.

In der ursprünglichen Fassung trat er zum 01.01.2008 in Kraft. Obwohl dieser bereits zum 31.12.2011 außer Kraft trat, galten die wesentlichen Bestimmungen in den Ländern – mit Ausnahme Schleswig-Holstein – als landesgesetzliche Bestimmungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages fort. 

Im Frühjahr 2020 einigten sich die Bundesländer auf eine Novellierung des Glücksspiel-Staatsvertrages. Demnach können für bisher illegale Glücksspiele im Internet, wie Online -Poker, Online-Casinos oder Online-Automatenspiele unter Auflagen Erlaubnisse erteilt werden, die insbesondere den Spielerschutz betreffen. Insofern sollen anbieterbezogene Spielkonten errichtet werden mit einem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit von max. 1.000 €. Zur Durchsetzung der einheitlichen Rechtsanwendung wird zum 01.01.2023 eine zentrale Glücksspielbehörde in Sachen-Anhalt ihre Arbeit aufnehmen. Dem neuen Glücksspielstaatsvertrag hat der Hessische Landtag zugestimmt, sodass dieser zum 01.07.2021 in Kraft treten konnte (GVBL 2021 S. 86).

Aufgrund der notwendigen Änderungen und Anpassungen an den GlüStV wurde zunächst das Hessische Glücksspielgesetz geändert und trat ebenfalls am 01.07.2021 in Kraft (GVBL 2021, 302). Das Hessische Glücksspielgesetz zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass nunmehr klare Regelungen für Wettvermittlungsstellen und Annahmestellen geschaffen werden und jeweils besondere Voraussetzungen hierfür einzuhalten sind. 

Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages als auch des Hessischen Glücksspielgesetzes zusammen: 

  • Ausweitung des Spielformübergreifenden Spielersperrsystems OASIS

Zum Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS sind neben Spielbanken, Lotterien mit besonderen Gefährdungspotenzial, Sport- und Pferdewetten, gewerbliche Spielvermittler und Spielhallen nunmehr auch Gaststätten verpflichtet, in denen Geldspielgeräten aufgestellt sind. 

  • Spielerschutzsysteme

Für alle Glücksspiele im Internet gilt zukünftig eine Limit-Datei von 1.000 € sowie eine Aktivitätsdatei, die das parallele Spielen bei registrierten Anbieter im Internet verhindert. 

  • Wettvermittlungsstellen – Annahmestellen

Nach der Neugestaltung des Hessischen Glücksspielgesetzes (HGlüG) werden nunmehr die Wettvermittlungsstellen separat im § 8 HGlüG und getrennt hiervon die Annahmestellen in § 9 HGlüG geregelt.

Diese separate Regelung für beide Stellen spiegelt das unterschiedliche Gefährdungspotenzial von beiden Stellen wieder und es werden unterschiedliche Voraussetzungen für den Betrieb und die Errichtung derartiger Stellen geregelt. 

Wettvermittlungsstellen bedürfen zukünftig einer Erlaubnis, die vom RP Darmstadt erteilt wird. Wettvermittlungsstellen dürfen nicht in einer Spielhalle oder einer Gaststätte errichtet werden und nicht in dem selben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen, wenn ein Wechsel innerhalb von 50 m zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle möglich ist. Des Weiteren dürfen derartige Wettvermittlungsstellen nicht in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten oder allgemeinen Wohngebieten betrieben werden und es muss ein mind. 200 m fußläufiger Abstand zu bestehenden Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten sowie zu bestehenden Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Oberstufe (Sekundarstufe II) liegen.

Des Weiteren ist geregelt, dass die Abgabe, der Konsum und Verkauf von alkoholischen Getränken, die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken und die Abgabe von Speisen und Getränken zu Preisen, die unter dem Einkaufspreis liegen, in Wettvermittlungsstellen verboten sind. Es dürfen ausschließlich Snacks abgegeben werden. Für Wettvermittlungsstellen gilt eine Sperrzeit von 04:00-10:00 Uhr.

Selbstbedingungsterminals dürfen lediglich in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden.

Dem gegenüber sind Annahmestellen in § 9 HGlüG geregelt. Auch diese bedürfen einer Erlaubnis, die nur von der Hessischen Lotterieverwaltung erteilt werden kann.