Gewerberecht: Prostitutiertenschutzgesetz
Bereits mit Eildienstmitteilung Nr. 10 – ED 147 vom 12.08.2016 haben wir darüber informiert, dass das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) verabschiedet wurde und zum 01.07.2017 in Kraft tritt (BGBl. I 2016, S. 2372).
In diesem Gesetz sind neben einer Erlaubnispflicht zum Betrieb von Prostitutionsgewerbe auch Anmeldepflichten von Prostituierten normiert.
Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. Insofern haben wir das Hessische Sozialministerium als auch das Hessische Wirtschaftsministerium angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung, wann mit einer Zuständigkeitsverordnung zu rechnen ist. Das Hessische Sozialministerium hat mit Schreiben vom 27.06.2017 lediglich mitgeteilt, dass für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit der Gesundheitsämter angeordnet hat. Das Sozialministerium hat diese mittels Erlass über die sich ergebenden Pflichten informiert.
Darüber hinaus ist dem Schreiben folgender Wortlaut zu entnehmen.
„Das ProstSchG ist hinsichtlich der Anmeldepflicht für in der Prostitution tätige Personen sowie des Erlaubnisvorbehaltes für die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen. Hierfür gilt das Hessische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG). Dieses unterteilt die Gesamtheit der Gefahrenabwehrbehörden in Behörden der allgemeinen Verwaltung und Ordnungsbehörden (§ 1 Abs. 1 HSOG) einerseits sowie in Polizeibehörden andererseits.
Aufgaben der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich der allgemeinen Verwaltung (§ 2 Abs. 2 HSOG), für die die Städte und Gemeinden zuständig sind (§§ 2 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 1 HSOG). Es handelt sich hierbei um eine Pflichtaufgabe nach Weisung. Die Regierungspräsidien und die Landräte sind gemäß § 83 Abs. 1 HSOG insoweit Aufsichtsbehörde sowie gemäß § 83 Abs. 3 HSOG nächst höhere Behörde für Widerspruchsverfahren.“
Dieses Schreiben ist im Anhang beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Schreiben keine Zuständigkeitsverordnung ersetzt, die eine Zuständigkeit einer Behörde erst begründen kann. Darüber hinaus ist der Inhalt dieses Schreibens problematisch, weil behauptet wird, die Anmeldepflicht der Erlaubnisvorbehalte für die Ausübung des Prostitutionsgewerbes sei dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen. Dies entspricht schon nicht dem Prostitutionsschutzgedanken. Außerdem ist die Anmeldung mit einer Vielzahl von Tätigkeiten verbunden, die weder auf kommunaler Ebene aus fachlicher Sicht durchführbar sind, noch dem Gefahrenabwehrrecht – auch nur mittelbar – zugeordnet werden können.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass § 37 ProstSchG eine Übergangsregelung in der Form enthält, dass bereits vor dem 01.07.2017 tätige Prostituierte bzw. betriebene Prostitutionsgewerbe ihre Tätigkeiten erstmals bis zum 31.12.2017 anzumelden haben.
Vor diesem Hintergrund werden wir nach wie vor fordern, dass zeitnah eine entsprechende Zuständigkeitsverordnung für die Durchführung des Prostituiertenschutzgesetzes erlassen wird.
Von Seiten des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wurden uns darüber hinaus die konsolidierte Fassung der Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV) sowie die Verordnung über das Führen einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProststatV) übersandt. Diese Verordnungen werden voraussichtlich am 30.06.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und treten zeitgleich mit dem Prostituiertenschutzgesetz am 01.07.2017 in Kraft.
Die Texte in der konsolidierten Fassung sind ebenfalls im Anhang beigefügt.
Anhänge
ProstSchGProstSch_Verordnung
ProstSchG_Ausführung
ProstSchG_Bundesstatistik