Fachinformationen Ordnungsrecht

fachinformationen-ordnungsrecht
© Paul-Georg-Meister / PIXELIO

Gewerbe- und Gaststättenrecht: Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen

Am 17.11.2022 hat der Landtag ein Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen beschlossen (GVBL S. 626).

Mit diesem Gesetz wurde unter anderem das Hessische Spielhallengesetz neu gefasst. Des Weiteren erfolgten Änderungen im Hessischen Spielbankgesetz, im Hessischen Gesetz zur Besteuerung von Online-Casinospielen, der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung sowie der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.

Das bisherige Spielhallengesetz vom 28.06.2012 wurde aufgehoben. Das neue Hessische Spielhallengesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Das neue Spielhallengesetz zeichnet sich insbesondere durch folgende Änderungen aus:

  • Das Hessische Spielhallengesetz ist neu strukturiert und um Regelungen bereinigt, die im Glücksspielstaatsvertrag enthalten sind. Die Erlaubnis ist nunmehr in § 2 HSpielhG geregelt und die Anforderungen an die Spielhallen selbst in § 3 HSpielhG.
  • Hinsichtlich der Anforderungen an die Spielhallen bleibt es dabei, dass keine Mehrfachkonzessionen möglich sind.
  • Zwischen den Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 m Luftlinie einzuhalten. Allerdings können hier von den zuständigen Behörden Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Spielhallen zusätzlich qualitative Anforderungen erfüllen.
  • Die Abstandsregelungen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen werden begrenzt auf eine Mindestabstandsregelung von 300 m Luftlinie zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten sowie Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Oberstufe (Sekundarstufe II). Auch hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn zusätzlich qualitative Anforderungen eingehalten werden.
  • Im Rahmen der Übergangsregelung können darüber hinaus Spielhallenkomplexe mit bis zu 3 Spielhallen je Gebäude, die bereits am 01.01.2020 bestanden haben, weiterbetrieben werden, wenn entsprechende Zertifizierungen und Überprüfungen erfolgen, die regelmäßig zu wiederholen sind. Im Übrigen wird das Zutrittsalter hierfür auf 21 Jahre gesetzt.

Da das Gesetz bereits nach Veröffentlichung in Kraft getreten ist, können derzeit vorliegende Anträge in Bezug auf die Übergangsregelung bereits jetzt auf Grundlage des jetzt geltenden Spielhallengesetzes erteilt werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Abteilung 2.1 – Sie/Ibr