Fachinformationen Ordnungsrecht

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© Paul-Georg-Meister / PIXELIO

Cannabisgesetz in Kraft getreten

Seit dem 1. April 2024 ist das neue Cannabisgesetz in Kraft getreten, welches Cannabis im Betäubungsmittelgesetz von der Liste der verbotenen Substanzen streicht und Anbau, Besitz sowie die Abgabe unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert.

 

 

Danach ist der Besitz und Konsum von Cannabis ab 18 Jahre erlaubt. Der öffentliche Konsum von Cannabis ist in einem Umkreis von 100 m von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr verboten.

Der Besitz von bis zu 50 g Cannabis ist künftig straffrei und es dürfen am eigenen Wohnsitz bis zu 3 Cannabispflanzen zum Eigenkonsum angebaut werden. Des Weiteren werden so genannte Anbauvereinigungen mit maximalen 500 Mitgliedern erlaubt. In diesem erfolgt der Anbau nur zum privaten Konsum und die Abgabe erfolgt ausschließlich an die Vereinsmitglieder. Diesbezüglich besteht eine Erlaubnispflicht.

Mittlerweile erreichen uns aus unserem Mitgliederbereich eine Vielzahl von Anfragen in Bezug auf die Zuständigkeit und Umsetzung des Cannabisgesetzes.

Die Hessische Landesregierung hat bislang noch kein Ausführungsgesetz bzw. Zuständigkeitsverordnung erlassen bzw. in Aussicht gestellt. Nach § 33 Abs. 2 Cannabisgesetz stellen die Länder sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach dem Gesetz ordnungsgemäß wahrnehmen können. Des Weiteren werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen.

Eine derartige Regelung gibt es derzeit in Hessen nicht, ist jedoch zwingend erforderlich, um Rechtssicherheit zu erlagen.

Soweit hier entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, werden wir hierüber informieren.