Fachinformationen Ordnungsrecht

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© Paul-Georg-Meister / PIXELIO

Brand- und Katastrophenschutz: Antwort der Bundesregierung zur Notstromversorgung

In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage geht die Bundesregierung auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten bei großflächigen Stromausfällen ein. Dargestellt werden die Voraussetzungen für eine Amtshilfe der Bundeswehr bei der Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen am Beispiel der Notstromversorgung. Aus kommunaler Sicht ist es wichtig, dass die Bundeswehr im Krisenfall Unterstützung leisten kann und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorhanden sind. Erforderlich ist jedoch auch, dass finanzielle, strukturelle und operative Voraussetzungen bei Kommunen und Energienetzbetreibern geschaffen werden, um im Krisenfall eine Notstromversorgung sicherstellen zu können.

Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung bei Stromausfällen

Die Bundesregierung betont in ihrer Antwort (vgl. BT-Drs. 20/214 ff.), dass nach Art. 30 und 83 GG die Zuständigkeit für den Katastrophenschutz grundsätzlich bei den Ländern liegt. Kommunen handeln im Rahmen der Landesorganisation und tragen die operative Verantwortung für die Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen.
Ein Einsatz der Bundeswehr im Innern ist rechtlich möglich, jedoch eng begrenzt. Er kann im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG erfolgen oder im Fall eines regionalen Katastrophennotstands nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG. Weitergehende Befugnisse setzen die Feststellung eines inneren oder äußeren Notstands nach Art. 87a GG voraus.
Praktisch verweist die Bundesregierung insbesondere auf Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks (THW), das mobile Netzersatzanlagen bundesweit vorhält, sowie auf die koordinierende Rolle des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), etwa durch Lagebilder und das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern.

Anwendungsfälle und Bedarfe im kommunalen Bereich

Für die Kommunen bedeutet Blackout-Vorsorge in erster Linie die Sicherstellung der eigenen Handlungsfähigkeit. Abzusichern sind insbesondere Wasserver- und Abwasseranlagen, Feuerwehr- und Rettungswachen, Leitstellen, Verwaltungsstäbe, Notunterkünfte sowie zentrale IT- und Kommunikationsinfrastruktur.
Neben klassischen Netzersatzanlagen zur Notstromvorsorge (i. d. R. Dieselaggregate mit Steuerungs- und Umschalteinrichtungen) werden zunehmend auch mobile Kraftwerke benötigt, die flexibel verlegbar sind und größere Lasten über längere Zeiträume übernehmen können.
Die Investitionskosten für leistungsfähige Aggregate oder mobile Kraftwerkslösungen liegen häufig im sechs- bis siebenstelligen Bereich pro Standort. Hinzu kommen Kosten für Treibstofflogistik, Wartung, Probeläufe und Personalqualifizierung. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) fordert nach jüngsten Stromausfällen daher eine deutlich ausgeweitete „Nationale Reserve Blackout und Krisenintervention“, den Abbau regulatorischer Hürden, die Stärkung technischer Redundanzen sowie eine Finanzierung über Sondermittel des Bundes.
Für Netzbetreiber geht es nicht nur um Ersatzstrom für einzelne Gebäude, sondern um die Stabilisierung und Wiederhochfahrt des Gesamtsystems. Erforderlich sind nach Auffassung des VKU Redundanzen in Umspannwerken und Netzleitstellen, Schwarzstartfähigkeit und Inselnetzbetrieb, mobile Hochleistungsaggregate oder mobile Kraftwerksmodule im Megawattbereich sowie schnelle Eingreifkapazitäten zur Netzreparatur. Investitionen in Resilienz müssten zudem regulatorisch anerkannt und refinanzierbar sein, damit Netzbetreiber sie dauerhaft wirtschaftlich darstellen können.

Zuwendungsprogramm „Nationale Reserve Blackout“

Mit dem im Dezember 2025 gestarteten Programm „Nationale Reserve Blackout“ stellt das BBK über die Länder bis 2029 insgesamt 48 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind für die Beschaffung von Stromerzeugern und mobilen Netzersatzanlagen vorgesehen. Sie sollen länderübergreifend einsetzbar sein und bestehende Lücken im Zivilschutz ergänzen.
Angesichts der Vielzahl von Kommunen und kritischen Einrichtungen ist jedoch absehbar, dass dieses Volumen nur eine begrenzte Anzahl leistungsfähiger Anlagen finanzieren kann. Zudem unterscheiden sich die Länder erheblich in ihrer organisatorischen und technischen Ausgangslage, was die Herstellung einheitlicher Standards zusätzlich erschwert.

Anmerkung des DStGB 

Die Antwort der Bundesregierung schafft Klarheit über Zuständigkeiten und rechtliche Möglichkeiten, insbesondere zur Amtshilfe und zum subsidiären Einsatz von Bundesressourcen. Für eine wirksame Blackout-Vorsorge reicht dieser Rahmen jedoch nicht aus.
Angesichts eines bundesweiten Bedarfs an Ersatzstromkapazitäten, mobilen Kraftwerkslösungen und systemischer Netzstabilisierung steht ein Fördervolumen von 48 Millionen Euro über vier Jahre in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Anforderungen.
Eine nachhaltige Stärkung der Resilienz erfordert eine substanzielle Aufstockung der Mittel, abgestimmte technische Standards, regulatorische Planungssicherheit für Netzbetreiber sowie eine institutionell verankerte Zusammenarbeit mit dauerhaft arbeitsfähigen Krisenstrukturen.
Nur wenn kommunale Ersatzstromvorsorge, interkommunale Kooperation und systemische Krisenintervention gemeinsam weiterentwickelt werden, kann eine nationale Blackout-Reserve ihrem Anspruch als tragfähiger Pfeiler der gesamtstaatlichen Sicherheit gerecht werden.
Über die technische Ausstattung hinaus bedarf es einer deutlich engeren Zusammenarbeit aller staatlichen Ebenen. Erforderlich sind dauerhaft erreichbare und leistungsfähige Krisenstäbe auf allen Ebenen mit klaren Meldewegen, abgestimmten Entscheidungsstrukturen und gesicherter Dauerbetriebsfähigkeit.
Die Kommunen sollten über die kommunalen Spitzenverbände in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur zivil-militärischen Zusammenarbeit dauerhaft beteiligt werden, um operative Erfahrungen aus der Fläche frühzeitig in strategische Planungen einzubringen und präventiv belastbare Strukturen zu entwickeln.

Wir bitten um Kenntnisnahme.