Änderung in § 6 HGastG durch das Bürokratieabbaugesetz
Mit dem Ersten Bürokratieabbaugesetz vom 16.12.2025 wurde in Art. 80 auch das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) geändert.
Dem Wortlaut des § 6 HGastG wurde dabei folgender Satz angefügt:
Satz 1 gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes durch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen.
Seit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes sind in der Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes eine Vielzahl von Anfragen zur Auslegung dieser Regelung eingegangen. Wir haben diese zum Anlass genommen und das Hessische Wirtschaftsministerium angeschrieben und verschiedene Fragestellungen zur Beantwortung vorgelegt.
Von Seiten des Hessischen Wirtschaftsministeriums wurde uns eine FAQ-Liste zur neuen Regelung in § 6 S. 4 HGastG übersandt. Diese ist in Anlage beigefügt. Wir bitten um Beachtung.
Sollten weiterhin Fragen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des § 6 HGastG bestehen, bitten wir um entsprechende Rückmeldung.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
FAQ zur neuen Regelung in § 6 Satz 4 des Hessischen Gaststättengesetzes zum Herunterladen >

