Fachinformationen Ordnungsrecht

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Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes zum 01.01.2018

Mit Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. S. 460) ist das Hessische Spielhallengesetz vom 28.06.2012 geändert worden.

Durch die grundsätzliche Änderung des § 2 Abs. 3 HSpielhG besteht keine Möglichkeit mehr vom Verbot der Mehrfachkonzessionen bzw. der Abstandsregelung zwischen zwei Spielhallen abzuweichen. Vielmehr ist durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 HSpielhG nunmehr ein Mindestabstand von 300 m Luftlinie zu Einrichtungen oder Örtlichkeiten, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Schul- und Lernorte.

Des Weiteren sind folgende Änderungen zu beachten:

  • Die Abstandsregelung zwischen einzelnen Spielhallen im Sinne des § 2 Abs. 2 HSpielhG wird in der Form ergänzt, dass im Einzelfall der Mindestabstand geringfügig unterschritten werden kann, wenn die örtlichen Gegebenheiten dazu führen, dass der kürzeste Fußweg 300 m überschreitet und keine Sichtachsen zwischen den Spielhallen bestehen.
  • Änderung in § 3 HSpielhG zum Sozialkonzept
  • Änderung des § 4 Abs. 1 S. 2 HSpielhG zur Sperrzeit. Danach muss in der Zeit von 4:00 bis 10:00 Uhr die Spielhalle geschlossen bleiben. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängern.
  • 5 Abs. 3 HSpielhG wird in der Form geändert, dass Geldautomaten nicht nur in Spielhallen, sondern auch „im unmittelbaren Außenbereich“ nicht aufgestellt werden dürfen.
  • Änderungen in § 6 HSpielhG zur Spielersperre
  • Neufassung des § 11 HSpielhG zum Sperrsystem
  • Anpassung der Regelung in § 12 HSpielhG zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen
  • Aufhebung des § 13 Abs. 2 HSpielhG, da Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 HSpielhG nicht mehr möglich sind.
  • Änderungen in Bezug auf die Härtefallregelung in § 15 HSpielhG
  • Das Gesetz ist gem. § 16 S. 2 SpielhG befristet bis zum 31.12.2022.

Entgegen den ersten Ankündigungen im Gesetzgebungsverfahren bleibt es dabei, dass die Spielhallenerlaubnis maximal 15 Jahre zu befristen ist. Insofern wird § 9 Abs. 3 S. 1 HSpielhG nicht geändert. Die entsprechende Berichtigung wird in der nächsten Ausgabe des GVBl. veröffentlicht.

Wir bitten um Beachtung.

Dezernat 2 – Sie/Hg