Fachinformationen Ordnungsrecht

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Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes

Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz ist durch das 2. Gesetz zur Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 11.11.2021 (GVBL S. 706) geändert worden.

Bei den Änderungen handelt es sich um folgende Punkte:

1. Das Rauchverbot gilt künftig auch für das Rauchen von E-Zigaretten und Tabakerhitzern. Damit werden die neu auf den Markt erhältlichen elektronischen Konsumprodukte wie E-Zigaretten und Tabakerhitzer ebenfalls unter das Rauchverbot gefasst.

2. Das Rauchverbot wird erweitert auf öffentliche Kinderspielplätze. Aufgrund des bereits bestehenden Rauchverbotes in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie deren Außenbereich stellt diese Erweiterung eine Ergänzung dar. Darüber hinaus wird mit dem Rauchverbot die Vorbildfunktion der Erwachsenen unterstützt.

3. Die Ausnahmeregelung des Rauchverbotes in Festzelten wird gestrichen, da keine sachliche Rechtfertigung besteht.

4. Das Gesetzt wird um weitere 8 Jahre verlängert und gilt nunmehr bis zum 31.12.2028.

Abteilung 2.1 – Sie