Fachinformationen Ordnungsrecht

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Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

1. „Korruptionserlass“
In den vergangenen Monaten verzeichnete die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vermehrt Anfragen zum Verdacht der Vorteilsnahme. Ausgangspunkt ist § 331 StGB, welcher die Vorteilsnahme unter Strafe stellt und seit seiner Reformation durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz auch die Vorteilsnahme für einen Dritten erfasst. Da jedoch Spenden, Sponsoring und auch Stiftungen im Sinne der Allgemeinheit zur Kultur der Finanzierung von öffentlichen Aufgaben und Ereignissen gehören, führt dies zu einer erheblichen Verunsicherung Kommunen. Gerade vor dem Hintergrund bundesweiter Diskussionen um Vorteilsnahme, Sponsoring und Bestechungsverdächtigungen muss das für die Gesellschaft wichtige gemeinnützige Sponsoring sowie die Annahme von Spendengeldern davor bewahrt werden, in den Bereich politisch unkorrekter oder gar strafbarer Verhaltensweisen gedrängt zu werden. Es sind somit klare Regelungen und Transparenz erforderlich.

Aus diesem Grund hat sich die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – wie in Eildienst Nr. 2, ED 12 vom 22.01.2013 mitgeteilt –  an das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport gewandt, mit der Frage, wie dort die Problematik beurteilt wird und ob Handlungsempfehlungen vorliegen.

Mit Schreiben vom 04.01.2013 teilte das Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport mit, dass sich die Hessische Landesregierung der Problematik im Zusammenhang mit der Annahme von Sponsoringleistungen und Spenden bewusst sei. Daher sei es beabsichtigt, einen gemeinsamen Runderlass zu den Grundsätzen für Sponsoring, Werbung und mäzenatischen Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu erlassen. Ziel dieses Runderlasses solle unter anderem die Vorbeugung jeder Form von Korruption und unzulässiger Beeinflussung sowie die Flankierung korruptionspräventiver Maßnahmen sein.

Bislang kam es bedauerlicherweise noch nicht zur Veröffentlichung dieses Erlasses. Nach Information des Hessischen Ministeriums für Inneren und für Sport ist dies jedoch nach wie vor beabsichtigt.

Zudem wird das Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport prüfen, ob die seitens der Geschäftsstelle angeregte Änderung der Hessischen Gemeindeordnung mit dem Ziel ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Einwerbung von Spenden und Sponsoringleistungen zu regeln, umgesetzt werden soll.

2. Zeugenentschädigung im Rahmen von Bußgeldverfahren
In der Vergangenheit war oftmals die Frage problematisch, ob gewerbliche Autovermieter im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eine Zeugenentschädigung verlangen können. Die wohl überwiegende Auffassung in der Judikatur – so auch in Hessen – lehnte einen derartigen Entschädigungsanspruch ab. Vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wurde sogar offiziell mitgeteilt, dass man mit der gängigen Praxis der zentralen Bußgeldstellen einverstanden sei, dass Anträgen auf Zeugenentschädigung seitens der Mietwagenfirmen nicht mehr stattgegeben wurde.

Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts/Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes war unter anderem § 19 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes. Der Gesetzgebungsentwurf wurde unter anderem wie folgt begründet (BT-Drs. 17/11471, S. 263):

„Die Erhöhung der Höchstgrenze für die Verdienstausfallentschädigung der Zeugen wirkt sich wegen der Verweisung in § 23 Abs. 2 Satz 2 JVEG insbesondere auch auf eine an gewerbliche Autovermieter gerichtete Anfrage nach der Person des Mieters eines Kraftfahrzeuges aus. Die Beantwortung einer solchen Anfrage ist in der Regel nur mit einem wenige Minuten dauernden Zeitaufwand verbunden, so dass eine Entschädigung in Höhe eines halben Stundensatzes ausreichend erscheint.“

Als der Geschäftsstelle dieser Gesetzentwurf zur Kenntnis gelangte, wurde unmittelbar der Deutsche Städte- und Gemeindebund auf diesen Missstand hingewiesen und schriftlich gebeten auf Bundesebene im kommunalen Sinne tätig zu werden.