Fachinformationen Ordnungsrecht

fachinformationen-ordnungsrecht
© Paul-Georg-Meister / PIXELIO

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Kampfmittelräumung
Zu einem Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des HSOG und der daraus erhaltenen Zuständigkeitsregelung für den Kampfmittelräumdienst hat der Hessische Städte- und Gemeindebund im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Zuständigkeitszuordnung zum Regierungs-präsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde sich auch – ausdrücklich – auf das Suchen, Auffinden, Bergen und Zwischenlagern als erforderliche Vorbereitungs-maßnahme erstrecken muss und dafür nicht die örtliche Ordnungsbehörde zuständig sein darf: Die Kampfmittelräumung stellt einen einheitlichen Vorgang mit dem Erfordernis eines einheitlichen Verfahrens dar, dessen Umsetzung erhebliches Fachwissen voraussetzt. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, insoweit eine einheitliche Zuweisung vorzunehmen und auch die vorbereitenden Maßnahmen der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde zu unterstellen und damit die bei der Durchführung der Maßnahmen bestehenden unmittelbaren Gefahren für Dritte effektiv kontrollieren und verhindern zu können. Entsprechendes müsse auch für die begleitenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entschärfung, dem Abtransport der Vernichtung und ggf. erforderlichen Absperrmaßnahmen, Platzverweisungen sowie Maßnahmen gegen den Zustandsverantwortlichen gelten. Es handelte sich dabei um begleitende Gefahrenabwehrmaßnahmen, die im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr derjenigen Gefahrenabwehrbehörde zuzuordnen seien, welche die Kampfmittelräumung durchführe. Nur eine solche Zusammenfassung der Aufgabe und deren gemeinsame Zuweisung an das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde verhindere eine Zersplitterung eines einheitlichen erheblichen gefahrenträchtigen Sachverhalts und Vorgangs und ein Kompetenzgerangel bei der Durchführung der Maßnahme, die aufgrund der „Natur der Sache“ zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen Dritter führen könne. Darüber hinaus haben wir darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Aufgabenübertragung an die kommunale örtliche Ordnungsbehörde um eine neue kostenintensive Aufgabe handele und unter Beachtung des Konnexitätsprinzips eine Kostenerstattung aus originären Landesmitteln gegenüber den Kommunen erfolgen müsse.

Durchführung von Brauchtumsfeuern
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat gemeinsam mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Hinweise zur Anzeige und Durchführung von Brauchtumsfeuer“ entwickelt. Er hat darauf hingewirkt, dass keine verbindlichen Regelungen dergestalt getroffen werden, dass die Kommunen umfangreiche Prüfungen und Sanktionsmaßnahmen vorzunehmen und durchzusetzen haben, sondern die Hinweise sich vorrangig an diejenigen richten, welche die Brauchtumsfeuer – wie beispielsweise Johannisfeuer, Osterfeuer, Hutzelfeuer, Lärmfeuer, Martinsfeuer oder Christbaumverbrennungen – durchführen. Diese sind gegenüber der Kommune anzuzeigen.

Aufsteigenlassen bollonartiger Leuchtkörper
Im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern vom 16.07.2009 (GVBl. I S. 275) hat der Hessische Städte- und Gemeindebund im Zusammenhang mit der Evaluierung der Verordnung darauf hingewiesen, dass sich die Regelung aus Sicht der Kommunen bewährt habe und nach Erlass der Landesgefahrenabwehrverordnung das Aufsteigenlassen der Leuchtkörper im Wesentlichen unterblieben sei. Für den Fall der Aufhebung der Verordnung sei zu befürchten, dass entsprechende Aktivitäten zunehmen würden. Außerdem sei in der Bevölkerung aufgrund der Landesgefahrenabwehrverordnung Verständnis für die ablehnende Haltung auf Seiten der Kommune entstanden.