Fachinformationen Ordnungsrecht

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© Paul-Georg-Meister / PIXELIO

Kürzung der Feuerwehrgebühren durch Haftpflichtversicherungen

Gemäß den in § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) genannten Fällen können die Kommunen die Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen anfordern. Grundlage hierfür ist die entsprechende Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis.

Aus unserer Beratungspraxis ist festzustellen, dass gerade bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen die Haftpflichtversicherungen die Höhe der festgesetzten Gebühren aus der Gebührensatzung mit dem Gebührenverzeichnis angreifen und als überhöht ansehen. Dem gegenüber werden von den Versicherungen bzw. der von ihnen beauftragten Prüffirma eigene Berechnungen und Kalkulationen zugrunde gelegt. Diese kommen oftmals zum Ergebnis, dass eine deutliche Reduzierung der angeforderten Gebühren erfolgt und deshalb nur ein entsprechender Teilbetrag überwiesen.

Diese Praxis der Versicherungen beschäftigt zunehmend auch die hessischen Verwaltungsgerichte. Vor dem VG Darmstadt kam es im Dezember 2022 zu einer mündlichen Verhandlung, die insbesondere die Abrechnungspraxis der Versicherungen in Verbindung mit der Prüffirma im Gegensatz zu den örtlichen Gebührensatzungen zum Thema hatte.

Jeweils mit Urteil vom 06.12.2022 (Az.: 4 K 2301/19.DA sowie 4 K 44/19.DA) wurden die entsprechenden Klagen der Haftpflichtversicherungen abgewiesen. Beide Urteile sind inzwischen rechtskräftig geworden.

Das VG Darmstadt hat in den zugrundeliegenden Entscheidungen sich ausführlich mit den Argumenten der Haftpflichtversicherung und der Prüffirma in Bezug auf die Gebührenhöhe auseinandergesetzt.

Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Feuerwehrgebühren ist die jeweilige Gebührensatzung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis. Die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass der Feuerwehrgebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis ergibt sich aus § 61 Abs. 5 Satz 1 HBKG. Danach können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 - 4 HBKG entstandenen Kosten einschließlich der Entgelterstattungen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 + 5 HBKG und der Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten durch örtliche Gebührenordnungen festlegen. Grundlage für die Ermittlung des Gebührensatzes sollte eine entsprechende Kalkulation sein. Allerdings ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation keine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der festgelegten Gebührensätze. Vielmehr genügt es, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die betreffenden Gebührensätze als nicht überhöht erweisen.

In den beiden vom VG Darmstadt zu entscheidenden Fällen lag jeweils eine Gebührenkalkulation einer externen Firma vor, die diesen Anforderungen entsprach. Auch die im Laufe des Verfahrens nachgereichte Neukalkulation entsprach den Anforderungen an eine rechtmäßige Gebührensatzung.

Vor diesem Hintergrund waren die Vorwürfe der Haftpflichtversicherung bzw. der Prüffirma in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gebührensatzung nicht berechtigt. Insbesondere kam es nicht darauf an, dass eine „betriebswirtschaftliche Berechnung“ seitens der Versicherung Abrechnungsgrundlage sein kann. Das VG Darmstadt hat im Übrigen Zweifel an der eigenen Berechnung der Prüffirma, da unklar war, auf welcher Grundlage diese selbst eine entsprechende Kalkulation bzw. Berechnung vorgenommen hat. Entsprechende Unterlagen wurden von Seiten der Versicherung nicht vorgelegt.

Ebenfalls thematisiert wurde in beiden Verfahren der Abrechnungstakt von jeweils 15 Minuten. Das VG Darmstadt hat deutlich gemacht, dass die Abrechnung des Feuerwehreinsatzes je angefangene 15 Minuten rechtmäßig ist.

Wir werden eines der Urteile des VG Darmstadt in Kürze in der HSGZ veröffentlichen.