Fachinformationen Ordnungsrecht

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Gewerbe- und Gaststättenrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Gaststättenrecht
Aufgrund der bereits zum 01.09.2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform kam es im Berichtszeitraum zur Verabschiedung eines neuen Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG). Das Gesetz vom 28.03.2012 ist am 01.05.2012 in Kraft getreten (GVBl. 2012, S. 50).

Möglich wurde diese eigenständige Hessische Regelung durch die Föderalismusreform, durch die u. a. das Gaststättenrecht aus der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich herausgenommen und in die Länderkompetenz übertragen wurde.

Als Regelungsziele liegen dem neuen HGastG vorrangig Grundsätze der Deregulierung des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsvereinfachung zugrunde. Mit dem Gesetz sollen die gesetzlichen und bürokratischen Anforderungen für die Gastgewerbetreibenden reduziert werden, sowie die Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Entfaltung und Innovation auf dem Gebiet der Gastronomie verbessert werden. Auf der anderen Seite sollten die Aufgabenbereiche der für die Gastgewerbe zuständigen Behörden (vor allem Gewerbe-, Bau- und Immissionsschutzbehörden) im Interesse der Optimierung effizienter Verwaltungsabläufe entflochten und klar voneinander abgegrenzt werden. Gleichzeitig sollte dem originären wirtschaftsordnungsrechtlichen Auftrag der vorbeugenden Gefahrenabwehr angemessen und mit Blick auf aktuelle gesellschaftliche Problemlagen (Veränderung exzessiven Alkoholkonsums, Flaterate-Partys und Komasaufen) Rechnung getragen werden.

Bereits mit Wirkung zum 01.07.2005 hatte das Bundeswirtschaftsministerium als Bundesgesetzgeber eine erste substanzielle Deregulierung des Gaststättenrechtes vorgenommen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde die Erlaubnispflicht für Beherbergungsbetriebe und Gaststätten ohne Alkoholausschank abgeschafft. In der weiteren Fortführung hat nunmehr der hessische Gesetzgeber nicht nur die Konzessionspflicht für Gaststätten abgeschafft, sondern auch die Überprüfung durch die Gaststättenbehörden auf eine reine persönliche Zuverlässigkeit beschränkt. Infolge dessen sind die Ordnungsämter als Gaststättenbehörden nicht mehr für immissionsschutzrechtliche und bauschutzrechtliche Fragen zuständig, sondern prüfen lediglich die persönliche Zuverlässigkeit.

Darüber hinaus besteht nur noch eine Anzeigepflicht seitens des Gewerbetreibenden, die sechs Wochen vor Aufnahme der gaststättenrechtlichen Tätigkeit ausgeübt sein muss. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben wir uns ausdrücklich für die Beibehaltung einer Konzessionspflicht ausgesprochen, um so – insbesondere problematische Gaststätten – ordnungsrechtlich besser kontrollieren zu können und ggf. mit notwendigen Auflagen bereits im Vorfeld versehen zu können.

Das bisher geltende Gaststättengesetz des Bundes verpflichtete die Gewerbebehörden u. a. auch dazu, im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Fragen des Immissionsschutzes sowie der baulichen Beschaffenheit der Betriebsräume zu beurteilen, da für die Erteilung der bisherigen Gaststättenerlaubnis nicht nur personenbezogene, sondern auch ortsbezogene Voraussetzungen vorliegen mussten. Diese außerhalb des originären fachlichen Auftrags der Gewerbeverwaltung liegenden Prüfungsgegenstände tangieren die Zuständigkeiten anderer Behörden. Als Folge solcher Überschneidungen behördlicher Verantwortungsbereiche kam es in der Vergangenheit zu zeit- und kostenintensiven Doppelprüfungen mit der Gefahr divergierender Einschätzungen und ggf. hieraus resultierender Kompetenzkonflikte. Bereits im Jahre 2005 wurde deshalb angedacht, die Gaststättenerlaubnis als reine Personalkonzession auszugestalten, d. h. ihre Erteilung von denjenigen Umständen abzukoppeln, die außerhalb der Person der oder des Gaststättengewerbetreibenden liegen. Der Hessische Gesetzgeber hat mit dem Hessischen Gaststättengesetz diesem Votum Rechnung getragen und geregelt, das Gaststättenrecht von allen nicht fachspezifischen Prüfungsanforderungen zu bereinigen.

Allerdings sind gerade seit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes vermehrt Streitigkeiten bezüglich der Zuständigkeit hinsichtlich der Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten – Immissionsschutz und bauaufsichtsrechtliche Prüfungen – aufgetreten.

Gerade auch der Fortfall der bisherigen Gestattung nach § 12 Bundesgaststättengesetz verbunden mit der nunmehr gegebenen Anzeigepflicht für Veranstaltungen bei denen auch Speisen und Getränke verabreicht werden, hat zu einem erheblichen Konfliktpotenzial bezüglich der Zuständigkeiten als auch der konkreten Handhabung vor Ort geführt. Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass insbesondere in den Sommermonaten ein erhebliches Anwachsen an Lärmbeschwerden bzgl. abendlicher Veranstaltungen im Rahmen von kurzfristigen Veranstaltungen zu verzeichnen ist. Die hiermit einhergehenden Belästigungen und Beschwerden konnten bisher im Rahmen der zu erteilenden Gestattung mittels Auflagen kanalisiert werden und auf deren Einhaltung hingewirkt werden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist zwar die Regelung in § 10 Abs. 2 HGastG erweitert worden, dass die zuständigen Gaststättenbehörden Auflagen gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner der Betriebs- bzw. Nachbargrundstücke wie der Allgemeinheit erlassen können. Gerade diese Regelung führt aber zu einer kontroversen Diskussion bezüglich der Zuständigkeit von Bauaufsicht und Gaststättenbehörden.

Nach der Intention des hessischen Gesetzgebers bleibt die Bekämpfung von Gefahren in bau- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ausschließlich den hierfür zuständigen speziellen Gefahrenabwehrbehörden vorbehalten (so Drucksache des Hessischen Landtags 18/4098 vom 25.05.2011, amtliche Begründung zu § 7). Insofern stellt nach diesseitiger Ansicht das HGastG klar, dass die Gaststättenbehörden nur noch für die persönliche Zuverlässigkeit zuständig sind, darüber hinausgehend andere zu beteiligenden Behörden in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig werden müssen. Dieses betrifft insbesondere baurechtliche als auch immissionsschutzrechtliche Prüfungen, die sich zum einen aus Sicht der HBO und zum anderen aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz herleiten.

Die Frage war zwischenzeitlich schon Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Das VG Gießen (Beschl. v. 07.02.2013, Az.: 8 L 183/13.GI) hat festgestellt, dass sich die Zuständigkeit der Gaststättenbehörde nach der gesetzlichen Intention des Hessischen Rechtes auf den Kernauftrag – Überprüfung der Zuverlässigkeit von Gastwirten und Bekämpfung von solchen Gefahren, die in dessen Personen und in dessen Verhalten ihre Ursache findet – beschränkt. Die Bekämpfung von Gefahren in bau- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nach Hessischem Recht hingegen ausschließlich den hierfür zuständigen speziellen Gefahrenabwehrbehörden obliegt.

Nach Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes war ein vermehrter Beratungsbedarf in der Geschäftsstelle zur Auslegung und Anwendung des HGastG zu verzeichnen. Um hier Klarheit bezüglich der Anwendung des HGastG bei den Gaststättenbehörden zu erreichen hat der Hessische Städte- und Gemeindebund in Nidda - Bad Salzhausen zwei Tagesseminare – unter Beteiligung des maßgeblich für das HGastG zuständigen Referenten Herrn Fischer aus dem Hessischen Wirtschaftsministerium – durchgeführt, die auf große Resonanz gestoßen sind.

Die an die Geschäftsstelle herangetragenen Problematiken im Zusammenhang mit dem HGastG werden – auch bevor die Evaluierung des befristeten Gesetzes erfolgt – gegenüber dem Hessischen Wirtschaftsministerium deutlich gemacht. In Einzelfällen finden hier Gespräche bezüglich der Auslegung einzelner Bestimmungen des HGastG statt.

Im Rahmen der Neufassung des HGastG wurden auch die bisherige Problematik der sog. Flatrate-Partys und des verstärkten Alkoholmissbrauchs unter Jugendlichen thematisiert und nunmehr unmittelbar im HGastG verankert.

Auswirkungen auf den Bereich des Gaststättenrechtes hatte während des Berichtszeitraumes auch die Neufassung der Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO). Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens haben wir auf die Notwendigkeit der Beibehaltung einer entsprechenden Sperrzeitverordnung hingewiesen, die den Ordnungsbehörden die Möglichkeit einräumt, in besonderen Konfliktsituationen für das Gaststättengewerbe sowie öffentliche Vergnügungsstätten als auch für Messen und Märkte Einfluss zu nehmen, in dem abweichend von der allgemeinen Sperrzeit konkrete bzw. allgemeine Ausnahmen festgelegt werde können. In der Sperrzeitverordnung vom 10.12.2012 (GVBl. 2012, S. 669) besteht nach wie vor die Möglichkeit, allgemeine Ausnahmen als auch Ausnahmen für einzelne Betriebe zu erlassen. Mit diesen Instrumentarien wird den Ordnungsbehörden vor Ort ermöglicht, Konfliktpotenziale zu kanalisieren und insbesondere Lärmbeeinträchtigungen in den Nachtstunden zu reduzieren.

Im Rahmen der Definition und des Anwendungsbereiches der SperrzeitVO unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Hessischen Spielhallengesetzes und der darin enthaltenen Spezialregelungen für Spielhallen haben wir uns insbesondere dafür ausgesprochen, dass die in § 4 des Hessischen Spielhallengesetzes erfolgte Sperrzeitregelung (von 4 bis 10 Uhr) nicht für Spielhallen im Sinne des Hessischen Spielhallengesetzes gilt, sondern auch für spielhallenähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i GewO. Dieses wurde aufgenommen.

Spielrecht
Im Berichtszeitraum ist zum 30.06.2012 (GVBl. 2012, S. 213) das Hessische Spielhallengesetz (HSpielHG) in Kraft getreten. Der Hessische Gesetzgeber hat die drastische Erhöhung der Anzahl an Spielhallen in den letzten Jahren und die dadurch entstehenden Gefahren der Spielsucht für die Bevölkerung zum Anlass genommen, ein Spielhallengesetz zu erlassen. Der Geschäftsstelle lagen bezüglich eines Spielhallengesetzes sowohl der Entwurf der Landesregierung als auch der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen vor. Begründet wurden beide Gesetzesvorlagen zum einen mit dem Schutz vor Spielsucht, dem Jugendschutz, der Eindämmung von Begleit- und Umfeldkriminalität sowie der Eindämmung negativer Einflüsse auf das Orts- und Stadtbild (sog. „Trading-down-Effekt“).

Im Wesentlichen zeichnet sich das nunmehr vorliegende Hessische Spielhallengesetz dadurch aus, dass der Anwendungsbereich auf Spielhallen im Sinne des § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO beschränkt ist. Darüber hinaus gilt das Verbot von sog. Mehrfachkonzessionen. Das bedeutet, dass letztlich pro Gebäude oder Gebäudekomplex lediglich eine Spielhalle zulässig ist und Spielhallen einen Mindestabstand von 300 m Luftlinie zueinander haben müssen. Ebenfalls geregelt sind die Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes und die Werbung am Betriebsgebäude. Neben Vorgaben zur optisch-elektronischen Überwachungen sind Sozialkonzepte durch die Betreiber zu entwickeln. Darüber hinaus gelten umfassende Spielverbote, Sperr- und Spielverbotszeiten, die dem Spielbankenbereich nachgebildet sind.

Aufgrund der Übergangsregelung in § 15 SpielHG können vor Inkrafttreten des Hessischen Spielhallengesetzes konzessionierte Spielhallen weitere fünf Jahre betrieben werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Vorgaben – insbesondere die Abstandsregelungen – auch bei Neukonzessionen berücksichtigt werden. Im Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltung kann gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 HSpielHG von diesen Vorgaben im Einzelfall abgewichen werden. In der Zwischenzeit gab es vermehrt Anfragen in der Geschäftsstelle bezüglich der Spielhallen, die lediglich mit einer einjährigen Übergangsfrist betrieben werden konnten. Auch die Regelungen bezüglich der Außengestaltung und Werbung für Spielhallen war Gegenstand vermehrter Anfragen. Zwischenzeitlich liegen von Seiten des Wirtschaftsministeriums Vollzugshinweise zum Hessischen Spielhallengesetz vor, die Einzelheiten klären.

Aufgrund der wirtschaftlichen Tragweite von Spielhallen wird es auch in Zukunft – nach Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren – zu verstärkten Anfragen in der Geschäftsstelle kommen, die letztlich in verstärktem Maße einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden.

Derzeit ist auf Bundesebene die Neufassung und Verschärfung der Spielverordnung (SpielVO) geplant. Danach soll die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten von drei auf ein Gerät reduziert werden. Für alle in Gaststätten aufgestellten Geräte werden technische Sicherungsmaßnahmen verlangt, durch die verhindert werden soll, dass Jugendliche an den Geräten spielen. Allerdings soll hier den Herstellern von Geldspielgeräten eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt werden.

Darüber hinaus sollen personenungebundene Identifikationsmittel (personenungebundene Spielerkarte) eingeführt werden. Das bedeutet, dass Spielgeräte künftig so hergestellt werden müssen, dass sie nur mit einer Spielerkarte betrieben werden können, die vom Aussteller ausgegeben wird. Dieses soll insbesondere dem Jugendschutz und dem Spielerschutz dienen.

Gewerberecht

  • Allgemein

Aufgrund der Geltung des neuen Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) zum 01.05.2012 sowie dem Hessischen Spielhallengesetz (HSpielHG) zum 28.06.2012 war es notwendig, die Verwaltungskostenordnung zu überarbeiten, um eine Rechtsgrundlage für die Abrechnung der in den neuen Gesetzen enthaltenen Verwaltungshandlungen zu haben. Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist am 19.11.2012 verkündet und zum 01.01.2013 in Kraft getreten (GVBl. 2012, S. 484).

Von Seiten des Wirtschaftsministeriums wurde uns der Entwurf einer Verordnung über Verfahrungsregelungen im Bereich des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 und des Eich-, Energieeinsparungs- und Bergrechts vorgelegt. Soweit hier der Zuständigkeitsbereich der kreisangehörigen Städte und Gemeinde betroffen war, haben wir uns dafür ausgesprochen, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten beim Regierungspräsidium anzusiedeln, da hier aufgrund der komplexen und vielschichtigen Materie die notwendige Fachkompetenz gesehen wird.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde uns ebenso von Seiten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Dritte Verordnung zur Änderung der Gewerberechtszuständigkeitsverordnung zugeleitet.

Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts hat der Bundesgesetzgeber u. a. auch in der Gewerbeordnung neue Vorschriften (§§ 34 f, 34 g GewO) mit dem Ziel eines verbesserten Verbraucherschutzes normiert. Für den Vollzug dieser Vorschriften wird durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Gewerberechtzuständigkeitsverordnung vom 30.10.2012 (GVBl. 2012, S. 354) die behördlichen Zuständigkeiten normiert. Danach erfolgte die vollständige Übertragung der Zuständigkeiten der gewerblichen Administrierung der Finanzanlagenvermittler auf die Industrie- und Handelskammer. Aus diesseitiger Sicht wurde die Bündelung der Zuständigkeiten für die Versicherungsvermittlung als auch für die 

Finanzanlagenvermittler bei der IHK begrüßt, da die Befähigung der Kammerorganisation und die entsprechende Qualifizierung besteht.

  • Ladenöffnung

Im Berichtszeitraum wurde uns ein Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetz (Drucks. 18/5250) zugeleitet. Beabsichtigt war die Einführung eines nächtlichen Alkoholverkaufsverbots in Verkaufsstellen, um damit den Alkoholkonsum und die damit verbunden Probleme (Schlägereien, Alkoholisierung von Jugendlichen, Verunreinigungen der Nachbargrundstücke sowie Ausübung von Straftaten) einzudämmen. Gerade aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass zunehmend der Verkauf von alkoholischen Getränken rund um die Uhr – insbesondere an Tankstellen – ein örtliches Problem darstellt, da junge Heranwachsende und Jugendliche sich mit alkoholischen Getränken eindecken und insoweit ein „Vorglühen“ stattfinden kann. Wir haben uns dafür ausgesprochen, eine zeitliche Einschränkung des Erwerbs von alkoholischen Getränken in den Zeiten zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr vorzunehmen. Eine derartige Einschränkung der Gewerbetreibenden hinsichtlich des Alkoholverbotes ist durch das Bundesverwaltungsgericht als zulässig erachtet worden (Urt. v. 23.02.2011, Az.:
8 C 51/09).

Im Rahmen der Beratungspraxis und der gerichtlichen Vertretung sind zunehmend Probleme bezüglich der Freigabeentscheidung zum verkaufsoffenen Sonntag im Sinne des § 6 HLöG bekannt geworden. Verstärkt hat in vergangener Zeit die Gewerkschaft Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in Zusammenarbeit mit der Allianz „Für den arbeitsfreien Sonntag“ versucht, die Freigabeentscheidungen von Kommunen bezüglich des verkaufsoffenen Sonntags anzugreifen. Problematisiert werden dabei insbesondere die Voraussetzungen und Qualifikationen der Veranstaltung, aus deren Anlass der verkaufsoffene Sonntag stattfinden soll.

Darüber hinaus ist die Frage gestellt worden, in welcher Form die Freigabeentscheidung zu erfolgen hat. Der VGH in Kassel hat mit seiner Entscheidung vom 12.09.2013 (Az.: 8 C 563/13.N) festgestellt, dass eine derartige Freigabeentscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung erfolgen kann. § 6 HLöG stellt keine Rechtsgrundlage hierfür dar. Soweit durch den Gesetzgeber lediglich beabsichtigt war, eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen, kann eine Freigabeentscheidung nur durch eine Allgemeinverfügung erfolgen.

Auch in Bezug auf das Feiertagsrecht und die Vorgaben des Hessischen Feiertagsgesetzes besteht erheblicher Beratungsbedarf. Insbesondere die Feststellung, dass in der Gesellschaft die Akzeptanz von stillen Feiertagen schwindet, führt zu einer zunehmenden Diskussion über die Einhaltung des Feiertagsgesetzes. Insbesondere das sog. Tanzverbot an den stillen Feiertagen wird vielfach nicht mehr als zeitgemäß angesehen.

Aufgrund des bevorstehenden 500. Jahrestags des Reformationstages wurde uns ein Verordnungsentwurf vorgelegt, wonach der 31.10.2017 einmalig als Feiertag in Hessen eingeführt wird. Dem hat die Geschäftsstelle in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Tages und des einmaligen Charakters des Ereignisses zugestimmt.

  • Nichtraucherschutz

Im Berichtszeitraum sind wir ebenfalls zur Änderung des Hessischen Nichtrauchergesetzes (Hess. NRSG) angehört worden. Danach ist eine Verlängerung der Geltungsdauer um acht Jahre erfolgt. Des Weiteren ist der Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzes ergänzt worden um gemeinschaftlich genutzte Räume in Studierenden-Wohnheimen, die sich sowohl in öffentlicher, als auch in freier Trägerschaft befinden.

Darüber hinaus haben uns vermehrte Anfragen bezüglich der Frage erreicht, inwieweit elektrische Zigaretten (E-Zigarette) unter den Anwendungsbereich des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes fallen. Wir haben diese Anfragen zum Anlass genommen, mit dem Hessischen Sozialministerium Kontakt aufzunehmen. Mit Schreiben vom 05.04.2012 hat uns das Hessische Sozialministerium mitgeteilt, dass die E-Zigarette vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Hess. NRSG erfasst wird, da diesbezüglich ein allgemeines Rauchverbot normiert worden ist und aus Gründen des (vorbeugenden) Gesundheitsschutzes schädliche Einflüsse auf Nicht- und Passivrauchende vermieden werden sollen. In Ermangelung valider Erkenntnisse zu den Gesundheitsrisiken von E-Zigaretten sowohl mit als auch ohne Nikotin wird der Anwendungsbereich des Hess. NRSG als eröffnet angesehen, da dieses ein allgemeines Rauchverbot regelt, ohne dass das Rauchen hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen differenzierte.

  • Sicherheit bei (Groß-)Veranstaltungen

Aufgrund der Ereignisse der Loveparade 2010 in Duisburg, bei der 21 Menschen ums Leben kamen und über 500 Personen verletzt wurden, wurde im Herbst 2011 eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eingerichtet, um die Sicherheit von Großveranstaltungen sowie deren Planungs- und Genehmigungsverfahren auch in Hessen kritisch zu reflektieren.

Unter Beteiligung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sowie des Hessischen Sozialministeriums als auch des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, des Hessischen Städtetages und des Hessischen Landkreistages wurden im Rahmen eines Leitfadens Handlungsempfehlungen für ein Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie für Rahmenstrukturen für ein ganzheitliches Sicherheitskonzept entwickelt.

Nach endgültiger Abstimmung ist nunmehr dieser Leitfaden am 10.09.2013 veröffentlicht worden. Der Leitfaden „Sicherheit bei Großveranstaltungen“ ist im Internetangebot des Hessischen Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen eingestellt und kann dort abgerufen werden.

Zusätzlich ist dieser Leitfaden auch in das Info-Portal des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unter www.hmdis.hessen.de unter Sicherheit-Feuerwehr-Infothek eingestellt.

Der Leitfaden dient den Behörden als Hilfestellung für die Planung, Durchführung und Genehmigung von (Groß-)Veranstaltungen. Damit sollen veranstaltungsimmanente Gefahren und Risiken minimiert und die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer gewährleistet werden. Dieser Leitfaden soll in erster Linie den Behörden vor Ort helfen, um Veranstaltungen sicher planen und durchführen zu können. Der Anwendungsbereich ist dabei nicht nur auf Großveranstaltungen, sondern auf Veranstaltungen jeglicher Art ausgerichtet.

Der Leitfaden weist einen Weg auf, wie zuständige Behörden im Vorfeld der Veranstaltungen bei der Planung, Durchführung und Genehmigung zu beteiligen sind, wie ein Sicherheitskonzept erstellt werden kann, welche Probleme auftreten können und wie diese möglicherweise zu lösen sind. Der Ablauf eines Genehmigungsprozesses, welche Punkte Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes sein können und eine Checkliste sind am Ende des Leitfadens angeführt. Darüber hinaus enthält der Leitfaden verschiedene Anlagen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: Anlage 1 – Bauordnungsrecht; Anlage 2 – Lärmschutz bei Veranstaltungen im Freien; Anlage 3 – Struktur von Arbeitsgruppen; Anlage 4 – Ablaufplan eines Genehmigungsprozesses; Anlage 5 – Bestandteile eines Sicherheitskonzeptes; Anlage 6 – Checkliste für die Sicherheit von Großveranstaltungen sowie Anlage 7 – Checkliste zum Jugendschutz.

Besonders zu erwähnen ist Anlage 2 – Lärmschutz bei Veranstaltungen im Freien. Wie zuletzt in der Eildienstmitteilung Nr. 7 – ED 66 vom 23.05.2013 ausgeführt, besteht bezüglich von Lärmbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit kommunalen Einrichtungen ein erhebliches Problempotential. Dieses erstreckt sich insbesondere auch auf die kommunalen Traditionsveranstaltungen. Grundsätzlich greifen für derartige Veranstaltungen die Vorgaben der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie. Nach intensiven Verhandlungen mit dem Umweltministerium ist es uns gelungen, eine Ausweitung dieser strikten Vorgaben zu erreichen. Insofern können die Immissionsrichtwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie nicht nur an zehn Tagen pro Jahr, sondern an maximal 18 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden. Dies soll eine Stärkung der örtlichen Traditionsveranstaltungen vor Ort herbeiführen.