Fachinformationen Ordnungsrecht

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Friedhofsrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Der Beratungsbedarf und die gerichtliche Vertretung vor den Verwaltungsgerichten wiesen im Berichtszeitraum weiterhin hohe Fallzahlen auf. Neben gebührenrechtlichen Fragen stehen hierbei weiterhin die Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen sowie Umbettungsbegehren im Zentrum der Auseinandersetzung. Durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.10.2011 (HSGZ 2012, S. 110) wurde geklärt, dass die in § 13 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 begründete öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger keinen Verstoß gegen die Grundrechte der Bestattungspflichtigen darstellt und auch mit den rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vereinbar sei. Hieran anknüpfend ist es rechtmäßig, die Pflicht zur Kostentragung an die Bestattungspflicht zu koppeln. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu werden, zurücktreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der zu Bestattende schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Bestattungspflichtigen begangen hat, wie sie sich in Straftaten von erheblichem Gewicht (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch) realisieren. Hiermit einhergehend ist höchstrichterlich festgestellt worden, dass die bestattungspflichtigen Angehörigen im Sinne von § 13 Abs. 2 FBG öffentlich-rechtlich verantwortlich sind und hieran anknüpfend auch eine Kostentragungsregelung geknüpft werden kann. Nur bei extremen Ausnahmesituationen, ist es darstellbar, dass die Bestattungspflichtigen in Anbetracht der schwerwiegenden Verfehlungen des Verstorbenen hiervon auszunehmen sind. Die gesetzliche Struktur im Zusammenhang mit § 13 FBG, wonach zunächst die bestattungspflichtigen Angehörigen verantwortlich für die erforderlichen Sorgemaßnahmen und die Leichenschau sind, wurde hiermit im Grundsatz bestätigt.

Seitens des Landesgesetzgebers wurde zudem die Geltungsdauer des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bis zum 31.12.2020 verlängert. Im Rahmen des Siebten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Vorschriften vom 27.09.2012 (GVBl. I, S. 290) wurde im Wege eines sog. Artikelgesetzes die Geltungsdauer mehrerer Landesgesetze verlängert, so dass unsere Anregungen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren aus dem Jahre 2006/2007 erneut nicht aufgegriffen wurden. Die anstehende Landtagswahlperiode ab Januar 2014 werden wir zum Anlass nehmen, hier erneut gegenüber der Hessischen Landesregierung initiativ zu werden, um die offenen Rechtsfragen einer kommunalfreundlichen Lösung zuzuführen und unsere Anregungen und Vorschläge im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erneut einzubringen.

Mit Gesetz zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 02.02.2013 (GVBl. I, S. 42) ist durch Ergänzung von § 18 Abs. 2 Satz 1 FBG die Möglichkeit eröffnet worden aus religiösen Motiven sarglose Bestattungen zu ermöglichen. Hiermit einhergehend sind eine erhebliche Anzahl von rechtlichen Fragestellungen an uns herangetragen worden. Bei letzteren handelt es sich häufig um Folgefragen bzw. praktische Umsetzungsschwierigkeiten sowie deren haftungsrechtliche Beurteilung. Hier sind wir in einem engen Abstimmungsprozess mit der Unfallkasse Hessen, der Berufsgenossenschaft und der GVV Kommunalversicherung. Vor dem Hintergrund der ersten Erfahrungen in größeren Städten werden hier die weiteren Erkenntnisse abzuwarten sein, um hier entsprechende Handlungsempfehlungen unseren Mitgliedskommunen mit auf den Weg geben zu können. Im Satzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ist ein Hinweis auf die sarglose Bestattung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FBG ausdrücklich mit aufgenommen worden, obwohl es eines solchen Hinweises nicht ausdrücklich bedurft hätte, da mit der Neuregelung ein gesetzlicher Anspruch geschaffen wurde, wonach sarglose Bestattungen aus religiösen Gründen zulässig sind, soweit gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Durch die Ergänzung unserer Mustersatzung soll eine Sensibilisierung in diesem Zusammenhang stattfinden, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass eine Sargpflicht im Zusammenhang mit der Beförderung der Leiche (§ 15 Abs. 1 FBG) weiterhin bestehen bleibt, wonach der Transport in einem festen, gut abgedichteten Sarg zu erfolgen hat und lediglich die eigentliche Bestattung ohne Sarg und in einem Leichentuch erfolgen kann.