Fachinformationen Ordnungsrecht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen

Die Verschärfung des hessischen Spielhallengesetzes war bereits 2012 beschlossen worden. Das Gesetz ist für Bestandsspielhallen aber erst jetzt von Relevanz, da die fünfjährige Übergangsfrist ausgelaufen ist. Das Gesetz erlaubt nur noch eine Spielhalle pro Gebäude, zwei Spielhallen müssen mindestens 300 Meter voneinander entfernt sein.

Diese landrechtliche Vorgabe wird noch verstärkt durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der die Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen verschärft. Im Fokus stehen hier die Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht, die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Überwachung  des Jugend- und den Spielerschutzes.

Die entsprechende Verfassungskonformität der neuen Regelungen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bestätigt und die Verfassungsbeschwerden von vier Spielhallenbetreiberinnen aus Berlin, Bayern und dem Saarland zurückgewiesen.

 

Verbundverbot und Abstandsgebote sind verhältnismäßig. Sie sind ein geeignetes Mittel zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlziele, da sie die Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls fördern. Mit der Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Suchtprävention durch Reduzierung der Anreize zu übermäßigem Spielen in den Spielhallen. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, da der Landesgesetzgeber davon ausgehen durfte, dass Anreize für die Spieler zum fortgesetzten Spielen in Spielhallen umso geringer sind, je weniger Geräte sich dort befinden.

 

Anlage: Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 07. März 2017 (1 BvR 1314/12, 1 BvR 1874/13, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1630/12)