Fachinformationen Ordnungsrecht

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Brand- und Katastrophenschutz

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

a) Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, Rechtsverordnungen, Erlassen etc.
Aktuell in der Beratung ist im Hessischen Landtag der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Drittes Gesetzes zur Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Mit der Verabschiedung ist noch in der laufenden Wahlperiode zu rechnen. Wesentlicher Inhalt der Änderung ist die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingung für ein Katastrophenschutzwarn-system. Nach vorhergehender freiwilliger Registrierung soll die Warnung der Bevölkerung neben Rundfunk- und Fernsehdurchsagen, Mitteilungen über Tageszeitungen bzw. Sirenen durch Warnmitteilungen mittels SMS oder andere Übertragungsdienste ergänzt werden. Der Einsatz von moderner Telekommunikationsinfrastruktur für Warnzwecke wird seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ausdrücklich begrüßt wobei wir Wert darauf legen, dass nicht die kreisangehörigen Städte und Gemeinden hierfür in die Pflicht zu nehmen sind. Wie die Anschubfinanzierung seitens des Landes Hessen gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Erstbeschaffung des Systems deutlich macht, sehen wir hier vorliegend die zentralen Leitstellen in Aufgabenträgerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte gefordert. Vorteil dieser neuen Form der Warnung der Bevölkerung ist es, das neben der eigentlichen Warnfunktion auch die Möglichkeit besteht entsprechende Verhaltensempfehlungen zu übermitteln, um sich und andere schützen zu können. Die ergänzende Warnung der Bevölkerung mittels Mitteilungen an Mobilfunkendgeräte ist insoweit zeitgemäß und durch die freiwillige Ausgestaltung auch datenschutzrechtlich unproblematisch.

Hervorzuheben ist auch die Veränderung des Aufgabenkatalogs im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 HBKG, wonach die Brandmeldeanlagen nicht mehr zu den pflichtigen Aufgaben der Städte und Gemeinden zählen sollen, sondern zukünftig die Verantwortlichkeit der Landkreise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 HBKG begründet werden soll. Dieses wird seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ausdrücklich begrüßt, da die Brandmeldeanlage an die zentrale Leitstelle anzuschließen sind und die Vorhaltung und Aufschaltung von Brandmeldeanlagen häufig im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nach der Hessischen Bauordnung von den Landkreisen angeordnet und mit der zentralen Leitstelle verknüpft wird. Hiermit wird der geänderten Verwaltungspraxis Rechnung getragen, was wir inhaltlich und in Anbetracht der fachlichen Nähe der Landkreise nur begrüßen können. Die weiteren Änderungen bzw. Ergänzungen des Gesetzentwurfes stellen Klarstellungen bzw. Anpassungen an die zwischenzeitlich geänderten gesetzlichen Grundlagen in anderen Bereichen dar.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde nach Beschlussfassung im Präsidium im obigen Sinne Stellung genommen und in einer mündlichen Anhörung des Innenausschuss des Hessischen Landtages diese erläutert.

Weiterhin ist mit dem Gesetz zur Entfristung und Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz insgesamt entfristet worden, so dass eine Aufhebung des Gesetzes infolge Fristablauf nicht mehr zu verzeichnen ist. Dieses haben wir in Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung des Regelwerkes ausdrücklich begrüßt.

Im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen (GVBl. I 2012, S. 671) ist die Neufassung der Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (FwDRAVO) öffentlich bekannt gemacht worden. Mit der Neufassung der Rechtsverordnung sind die bisherigen Regelungen weitestgehend übernommen worden. Wesentliche Änderungen ergeben sich im Zusammenhang mit den anspruchsberechtigten Personen, wonach nunmehr auch der Leiter bzw. die Leiterin der Kindergruppe Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung genießt. Bei der Bemessung der Dienstaufwandsentschädigung ist nicht mehr länger die Einwohnerzahl der Kommune allein ausschlaggebendes Kriterium. Bei der Leitung der Feuerwehren erhöht sich die Dienstaufwandsentschädigung gestaffelt nach der Anzahl der Orts- und Stadtteilfeuerwehren, was wir vor dem Hintergrund der Begründung als nachvollziehbar angesehen haben, da bei mehr als vier Ortsteil- bzw. Stadtteilfeuerwehren der Aufwand des Leiters bzw. der Leiterin der Feuerwehr erfahrungsgemäß ansteigt. Nicht Gegenstand der Anhörung war die später zusätzlich aufgenommene pauschale Erhöhung der monatlichen Dienstaufwandsentschädigung je Einwohnergrößengruppe um 5,- Euro. Zur Begründung wurde hier seitens des Verordnungsgebers auf den Inflationsausgleich verwiesen.

Trotz unseres Widerspruches wurden die von uns als sinnvoll angesehenen Pauschalregelungen zur Abgeltung der täglichen Dienstgeschäfte und anfallenden Telekommunikationskosten gestrichen und durch eine kosten- und zeitaufwendige Abrechnung ersetzt. Gleiches ist auch im Zusammenhang mit den nachgewiesenen Reisekosten zu verzeichnen, die nunmehr entgegen der bisherigen pauschalen Abgeltung gesondert angefordert werden können.

Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme wurde weiterhin zur Hessischen Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgeradeverordnung (HFDV) Stellung genommen, die zwischenzeitlich zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist. Basierend auf der neuen Ermächtigungsgrundlage des § 69 Abs. 6 HBKG wurde die entsprechende Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen (GVBl. 2013 I, S. 4) öffentlich bekannt gemacht und ersetzt insoweit die zuvor als Erlass- bzw. Richtlinie geregelte Materie.

Aus Sicht der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind insbesondere die Regelungen zur Feuerwehrbekleidung und zu den Voraussetzungen für die Berufung in Leitungsfunktionen bei Freiwilligen Feuerwehren (§ 11 HFDV) von besonderem Interesse. Soweit es die vorhandene Feuerwehrbekleidung und die vorhandenen Koller und Westen zur Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen anbelangt, so regelt § 12 Abs. 1 HFDV, dass die Vorgaben bezüglich der Bekleidung nicht sofort umzusetzen sind, sondern entsprechend dem Verschleiß ein Austausch sukzessive zu erfolgen hat, so dass vorhandene Feuerwehrbekleidung weiterhin aufgetragen werden kann. Durch diese Übergangsvorschrift wird gewährleistet, dass unnötige Kosten vermieden werden und einmal getroffene Entscheidungen zur Anschaffung vor dem Hintergrund der bisher genannten Rechtslage nicht neu zu überdenken sind.

Weiterhin hält § 11 HFDV die Fortbildungserfordernisse für die Leitungsfunktion bei Freiwilligen Feuerwehren, die in Anlage 5b näher konkretisiert worden sind. Bei denen mit einer Fußnote gekennzeichneten Pflichtlehrgängen kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBKG Ausnahmen zulassen, was zu einer gewissen Flexibilisierung der darin festgesetzten Standards führt. Auch wenn wir durch diese Neuregelung eine Steigerung der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung im Zusammenhang im Bereich der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sehen, so konnten wir uns mit unserer Forderung im Zusammenhang mit den Wehrführern bzw. Wehrführerinnen nicht durchsetzen, die große Anzahl an Pflichtlehrgängen zu reduzieren und durch Bedarfslehrgänge sowohl beim Atemschutzgeräteträgerlehrgang als auch beim GABC-Einsatz-Lehrgang zu ersetzen.

Ebenfalls Stellung genommen wurde zu der Evaluierung der Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOVO) und der Brandschutzförderrichtlinie die in nächster Zeit auslaufen. Bezüglich der Feuerwehrorganisationsverordnung wurde gefordert, dass die Erstellung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen auch auf Ebene der Landkreise vorzunehmen ist, da diese für die überörtlichen Aufgaben zu sorgen haben und entsprechende Abstimmungen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden diesbezüglich erforderlich sind. Hinsichtlich der Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 HBKG begrüßen wir es zunächst, dass in der Feuerwehrorganisationsverordnung entsprechende Präzisierungen (§ 4 FwOVO) enthalten sind. Regen zugleich jedoch an, dass im Zusammenhang mit Sicherheitsmängeln Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes laut technischen Vorgaben relevant sind und hier die originäre Zuständigkeit der Bauämter der Landkreise gegeben ist, die durch frühzeitiges Handeln gegensteuern können.

Begrüßt wird ausdrücklich, dass hinsichtlich der Einhaltung der Regelhilfsfrist weiterhin auf den Beginn der Erkundungsmaßnahmen abgestellt wird. Ebenfalls auf Zustimmung trifft die Ergänzung des Inhalts der Bedarfs- und Entwicklungspläne, wonach zukünftig auch eine Personalprognose bei Kindergruppen und Jugendfeuerwehren vorzusehen ist und der bisherige 5-Jahres-Rhythmus zur Fortschreibung auf 10 Jahre erhöht wird, soweit nicht erhebliche Veränderungen der örtlichen Verhältnisse eine vorherige Fortschreibung erfordern.

Auf entschiedenen Widerstand des Hessischen Städte- und Gemeindebundes stößt die beabsichtigte Neufassung in § 6 FwOVO, wonach auf die bisherige Einvernehmensregelung im Zusammenhang mit der aufsichtsbehördlichen Anordnung einer ständig besetzten Feuerwache gänzlich verzichtet werden soll.

Bezüglich der Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Anlage zur FwOVO) ist zukünftig eine Klassifizierung zwischen kleinen Löschfahrzeugen (KLF) und mittleren Löschfahrzeugen (MLF) vorgesehen. Diese neue Fahrzeugbezeichnung beinhaltet keinen erhöhten Standard. Des weiteren sehen wir in der Gefährdungsstufe B 3 (Gebäude über 8 m Brüstungshöhe) keine zwingende Notwendigkeit in der Stufe 1 (10-Minuten-Frist) ein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) zwingend vorzusehen. Hier wird – wie in den Jahren zuvor – die Mindestausrüstung in Stufe 2 (20-Minuten-Frist) präferiert.

Nach erfolgter Einbindung des zuständigen Fachausschusses im Hessischen Städte- und Gemeindebund werden hier weitere Gespräche im Rahmen der Anhörung zum Entwurf einer neuen Feuerwehrorganisationsverordnung erwartet, da hier vielfältige und divergierende Interessen zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen der Evaluierung der Brandschutzförderrichtlinien wurde die Möglichkeit sog. PPP-Modelle hinsichtlich der Errichtung von Feuerwehrgerätehäusern angeregt und zudem gefordert nicht nur den Bau, sondern auch die Sanierung als förderfähige Maßnahme aufzunehmen. Weiterhin wurde darauf gedrungen, dass in Anbetracht der finanziellen Lage der Kommunen eine Heraufsetzung von technischen Standards nur bei dringenden einsatztaktischen Erfordernissen zu erfolgen hat und eine Berücksichtigung von Sonder- bzw. Zusatzausstattung als erforderlich angesehen wird, um den divergierenden Anforderungen der hessischen Städten und Gemeinden entsprechen zu können. Weiterhin wurde angeregt weitere landesweite Beschaffungen zu ermöglichen, um den Kostenaufwand für die örtlichen Aufgabenträger zu reduzieren.

Weitere Stellungnahmen erfolgten im Zusammenhang mit Entwurf eines Sonderschutzplanes Sanitätswesen und dem Erlass betreffend die einmalige Unfallentschädigung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren. Weiterer Gegenstand von Anhörungen und Stellungnahmen waren der Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens und entsprechenden Ausführungsbestimmungen als auch der Erlass über die Benachrichtigung des Brandschutzaufsichtsdienstes des Landes Hessen bei Einsätzen, Schadensereignissen und Gefahrenlagen sowie den Erlass betreffend der Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Ebenfalls einer Überarbeitung unterlag der Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille sowie die Neufassung des Stiftungserlasses und Ausführungsbestimmung von Brandschutzehren-zeichen.

Weiterhin Gegenstand einer schriftlichen Stellungnahme war der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes, der sich mit einer gestiegenen Anzahl von Übergriffen auf Rettungskräfte in den letzten Jahren befasste. In Anbetracht der originären Aufgabe der Landkreise und auch in Ermangelung eigener Erkenntnisse haben wir uns einer inhaltlichen Stellungnahme enthalten. Im Zusammenhang mit der Erstellung einer beabsichtigten Gefährdungsanalyse haben wir uns unter Kostenaspekten gegen eine externe Analyse ausgesprochen und eine Erstellung einer Analyse anhand von internen Daten präferiert.

Größeren Raum nahm auch der Erlass zur Regelung der Kostenerstattung für die Teilnahme an Lehrgängen in der Hessischen Landesfeuerwehrschule ein, der aktuell in der Anhörung ist. Der hierbei gewählte Ansatz einer unmittelbaren Kostenerstattung seitens der privaten Arbeitgeber gegenüber der Landesfeuerwehrschule bzw. dem Land wurde ausdrücklich begrüßt, wie dieses auch im Zusammenhang mit den Formalien hinsichtlich der Antragstellung zu verzeichnen ist. Kritisch bewertet wurde diesseits die gewährte Tagespauschale in Höhe von 4,- Euro pro Person für die Teilnahme an der Freizeitgestaltung vor Ort. Das entsprechende Tagesgeld sehen wir vor dem Hintergrund knapper Haushaltskassen als nicht zeitgemäß an. Unterstützung hat der Vorschlag des Innenministeriums erfahren, wonach Landwirte durch Vorlage von berufsspezifischen Bescheinigungen den Nachweis für den Verdienstausfall erbringen können und die Kosten für die Kinderbetreuung während der Teilnahme an den Lehrgängen weiterhin gewährt werden soll.

b) Initiativen
Die Arbeitsgruppe zwischen dem Hessischen Städte- und Gemeindebund, dem Hessischen Städtetag und dem Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. ist mit der Veröffentlichung des gemeinsamen Satzungsmusters sowohl für die Feuerwehrsatzung als auch für die Feuerwehrgebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis im Mai 2011 zum Abschluss gebracht worden. Bei den Satzungen handelt es sich um die Weiterentwicklung der bisherigen Muster. Angepasst wurde die Feuerwehrsatzung u. a. an die vom Gesetzgeber vorgegebenen gesetzlichen Änderungen im HBKG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 18. November 2009 sowie praktische Erfordernisse. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass durch die Möglichkeit einen weiteren Stellvertreter zu benennen (§ 12 Abs. 4 HBKG) nunmehr ein Alternativvorschlag beigefügt ist, der diese Möglichkeit aufgreift. Zudem ist die Änderung in § 10 HBKG berücksichtigt worden, wonach die Altersgrenze für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige auf Antrag künftig auf 65 Jahre angehoben wurde sowie künftig auch die persönliche Eignung für die Übernahme des Ehrenamtes Berücksichtigung findet und hier insbesondere eine Unterbindung von extremistischen Aktivitäten innerhalb der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr erreicht werden soll. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Regelung, dass eine Mitgliedschaft in zwei Feuerwehren möglich ist, hierbei die Belange der Wohnortfeuerwehr jedoch vorrangig zu berücksichtigen sind. Als optionale Möglichkeiten ist sowohl die Aufnahme von Kindergruppen als auch von Musik-, Fanfaren- und Spielmannszügen geregelt, wie dieses auch im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Regelung im Zusammenhang mit einer Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Fall ist.

Basierend auf der Neufassung des § 61 Abs. 5 HBKG wurde die Feuerwehrgebührensatzung grundhaft neu überarbeitet, um so den Anforderungen der Rechtsprechung bzgl. der Gebührenkalkulation gerecht zu werden. Neben der Feuerwehrgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis, welches integraler Bestandteil der Gebührensatzung ist, wurde eine Excel-Tabelle zur Berechnung und Kalkulation der Gebührensätze zur Verfügung gestellt. Diese zusammen mit den Erläuterungen zu dem Gebührenverzeichnis sollen eine Arbeitsgrundlage an die Hand geben, um die Gebührenkalkulation vor Ort vornehmen zu können. Um eine gewisse Vergleichbarkeit der Gebührensätze zu erreichen wurde weiterhin eine Referenzliste angefügt, bei der für ausgewählte Fahrzeuge Durchschnittswerte im Lande Hessen ermittelt werden, die als Orientierungspunkt dienen können. Eine wesentliche Änderung vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gebührengerechtigkeit ist zudem darin zu sehen, dass der bisherige Stundentakt für die Berechnung der Fahrzeug- und Personalgebühren durch einen Viertel-Stunden-Takt ersetzt worden ist. Des weiteren sind Tatbestände im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen der Feuerwehr und Gerätschaften an Dritte aus dem Gebührenverzeichnis herausgenommen worden und der Kreis der Gebührenschuldner an die gesetzliche Neufassung des § 61 Abs. 2 HBKG angepasst worden, wonach auch aufgewendete Sonderlöschmittel im Zusammenhang mit Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben sowie nicht angezeigte Feuer bei der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nunmehr abgerechnet werden können.

c) Digitalfunk für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
Seit dem letzten Tätigkeitsbericht sind der Netzaufbau und die Einführung des Digitalfunks weiter vorangeschritten. Zum Stand März 2013 sind rund 90 % der ca. 400 Basisstationen im Bundesland Hessen aufgebaut und 80 % der hessischen Landesfläche mit Funk versorgt und die Mehrzahl der Leitstellen in diesem Bereich digital umgestellt worden. Der Testbetrieb der Anwender schreitet zudem von Süd nach Nord voran und findet in Nordhessen 2014 seinen Abschluss.

Der Teilnahmewettbewerb für die gemeinsame Beschaffung der Funkgeräte ist zum Abschluss gekommen und die Firma Motorola Solutions Germany GmbH der Zuschlag für die digitalen Endgeräte erteilt worden. Im Vergleich zu den angenommenen Zahlen aus dem Warenkorb bzgl. der Abnahmeerklärung von August 2008 konnten Preisnachlässe von über 50 % erzielt werden. Während das Land die Kosten für den Netzaufbau und den Betrieb des Digitalfunks vollständig übernimmt, ist die Beschaffung von Zubehör und der Einbau der Geräte in die Fahrzeuge Sache des jeweiligen Aufgabenträgers.

Hinsichtlich der Höhe der Landeszuwendungen richtet sich diese nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und der Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Das Land Hessen hat insoweit beschlossen die kommunalen Bedarfsträger bei der Erstbeschaffung von Digitalfunkgeräten in der Regel mit 30 % mit einer 10-prozentigen Abweichung nach oben bzw. unten zu unterstützen.

Seit Juni 2012 ist im südhessischen Bereich der Testbetrieb der Anwender gestartet, um eine Erprobung des Netzes durch die Bedarfsträger zu ermöglichen und die Durchführung von Testszenarien vonstatten gehen zu lassen. Auf hierbei aufgetretene Unregelmäßigkeiten im Einsatzstellenfunk (DMO) wurde von Seiten von Motorola mit der Zurverfügungstellung eines Updates reagiert, um die Geräte vor Ort auf den neuesten Stand zu bringen. Mit der neuen Software sollen gleichzeitig wesentliche Änderungswünsche berücksichtigt werden.

Das Projekt Digitalfunk Hessen hat zudem ein Schulungskonzept und betrieblich-taktische Regelungen für den Funkbetrieb der nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Lande Hessen erstellt bzw. aktuell in der Anhörung.

Seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes wurde und wird über die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang regelmäßig im Eildienst informiert.

d) Feuerwehrkartell
Im Februar 2011 wurden vom Bundeskartellamt Bußgelder gegen drei Hersteller von Feuerwehrlöschfahrzeugen wegen verbotener Preisabsprachen zu Lasten kommunaler Auftraggeber verhängt. Bei diesen drei Unternehmen handelt es sich um die Albert Ziegler GmbH & Co. KG, die Schlingmann GmbH & Co. KG sowie die Rosenbauer-Gruppe. Gegen diese drei Unternehmen wurde ein Bußgeld in Höhe von 20,5 Mio. Euro verhängt. Gegen den vierten Hersteller – die Iveco Magirus Brandschutztechnik GmbH in Ulm - wurde am 27.07.2011 ein Bußgeld in Höhe von 17,5 Mio. Euro verhängt.

Die vier am Kartell beteiligten Firmen haben sich gegenseitig über Jahre hinweg bestimmte Verkaufsanteile, sog. „Soll-Quoten“, zugestanden. Aufgrund der bundesweiten Kartellabsprachen wurde seitens der kommunalen Spitzenverbände im Sinne eines koordinierten Vorgehens eine Bündelung der Kommunalinteressen für sinnvoll erachtet. Nach über zweijährigen intensiven Verhandlungen ist es den kommunalen Spitzenverbänden mit den am Kartellverfahren beteiligten Unternehmen auf Basis eines ökonomischen Gutachtens zur Schadensfeststellung gelungen, eine außergerichtliche Regulierung zu vereinbaren, der die betroffenen Kommunen beitreten können.

Die Regulierungsvereinbarung kann wie folgt zusammengefasst werden:

Hinweise auf kartellbedingte Preiseffekte wurden vom eingeschalteten Gutachter (Lademann & Associates GmbH in Hamburg) für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 23.06.2004 festgestellt.

  1. Alle betroffenen Kommunen werden entschädigt, auch die Kommunen, die bei der inzwischen insolventen Firma Albert Ziegler GmbH & Co. KG Beschaffungsvorgänge getätigt haben.
  2. Die Firmen zahlen 6,7 Mio. Euro in einen Ausgleichsfond zur Regulierung der Kommunen ein.
  3. Die Entschädigung pro Fahrzeug liegt – abhängig vom Fahrzeugtyp – zwischen 1.600,- und 2.200,- Euro.

Voraussetzung für die Wirksamkeit für den Ablauf dieser Regulierung ist, dass mindestens 95 % der betroffenen Kommunen an diesem Verfahren teilnehmen. Kommunen, die an diesem Verfahren teilnehmen, haben für jedes beschaffte Fahrzeug einen geeigneten Nachweis einer Aufforderung zur Abgabe mindestens eines Angebotes, die Rechnung für das beschaffte Fahrzeug sowie zwei unterzeichnete Exemplare der Kommunalvereinbarung vorzulegen. Soweit Gerichtsverfahren anhängig sind, sind diese mitzuteilen. Am Kompensationsverfahren teilnehmende Kommunen erklären, dass damit etwaig entstandene Schäden aus dem Feuerwehrlöschfahrzeugkartell kompensiert werden. Die Kommunen verzichten ausdrücklich auf jegliche weitere Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmen, beenden bereits anhängig gemachte gerichtliche Verfahren durch Klagerücknahme und verpflichten sich, keine Preisprüfungsverfahren in dem Untersuchungszeitraum mehr zu beantragen bzw. bereits gestellte Anträge zurückzunehmen.

Aufgrund der Problematik hinsichtlich des Nachweises eines konkret entstandenen Schadens in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess haben wir uns dafür ausgesprochen, dass die betroffenen Kommunen sich an dieser außergerichtlichen Schadensregulierung beteiligen und die erforderlichen Unterlagen in der genannten Frist – zuletzt verlängert bis 30.09.2013 – zusammenzustellen und gegenüber dem Gutachter geltend zu machen.

Nach dem vorläufigen Ergebnis haben 1.563 Kommunen für 2.568 Fahrzeuge einen Regulierungsantrag gestellt. Damit wurde eine Rücklaufquote von 62,9 % erreicht.

Die kommunalen Spitzenverbände sowie die beteiligten Unternehmen haben sich grundsätzlich darauf verständigt, die außergerichtliche Schadensregulierung auch auf dieser Basis der festgestellten kommunalen Beteiligungsquote von lediglich 

62,9 % durchzuführen. Das Nichterreichen der ursprünglich angestrebten Beteiligungsquote in Höhe von 95 % soll nicht zu einer Einschränkung der Regulierung führen. Die schriftliche Fixierung dieser Vorgehensweise soll zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den beteiligten Unternehmen noch im November 2013 erfolgen. Nach Gegenzeichnung dieser Kommunalvereinbarung soll spätestens im Januar 2014 das Treuhandkonto eingerichtet werden, danach die Einzahlung in den Regulierungsfond durch die betroffenen Firmen erfolgen. Erste Auszahlungen berechtigter Anfragen sollen ab Februar 2014 erfolgen.

Über den Stand des Verfahrens hinsichtlich der Regulierung von Beschaffungsvorgängen von Löschfahrzeugen haben wir umfassend im Eildienst als auch in unserem Internetangebot informiert und werden dies auch zukünftig tun.

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Kartellverstöße haben sich die kommunalen Spitzenverbände eingehend mit der Frage beschäftigt, wie zukünftige Kartellabsprachen wirksam unterbunden werden können. Mit den Kartellanten wurden Maßnahmen verhandelt, die umfassend umgesetzt wurden.

Aus personeller Sicht wurden zwischenzeitlich alle Personen der betroffenen Unternehmen aus Geschäftsführung und Vertriebsleitung, die an den unerlaubten Absprachen beteiligt waren, von ihren Aufgaben entbunden und durch neues Leitungspersonal ersetzt.

Organisatorisch haben die Kartellanten Compliance-Systeme mit entsprechenden Prozessen installiert, wobei die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischen Standards und Erfüllung weiterer, wesentlicher ethischer Standards und Anforderungen notwendig wird.

Seitens der kommunalen Spitzenverbände wurde als Sofortmaßnahme eine Checkliste erarbeitet, anhand derer die Firmen konkrete Maßnahmen zur „Selbstreinigung“ und damit die Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit für zukünftige Vergabeverfahren nachweisen mussten. Dieser Ablauf wurde standardisiert durch die Einbindung einer unabhängigen Stelle, welche die Maßnahmen zur „Selbstreinigung“ geprüft und die Firmen zertifiziert hat. Mit dieser Prüfung, der sich die Unternehmen jährlich unterziehen müssen, ist ein Verfahren etabliert, das wesentlich zur Sicherstellung der vergaberechtlichen Zuverlässigkeit beiträgt.

Neben dem Kartell für Feuerwehrlöschfahrzeuge hatten sich auch die beiden Hersteller von Feuerwehr-Drehleitern – die Iveco Magirus Brandschutztechnik GmbH sowie die Metz aereals GmbH & Co. KG/Rosenbauer AG – zu einem weiteren Kartell zusammengeschlossen. Kartellgegenstand waren die Aufbauten von Drehleiterfahrzeugen, der Kartellzeitraum erstreckte sich über die Jahre 1998 bis 2007. Das Bundeskartellamt deckte die Absprachen 2011 auf. In der Folge wurde gegen Iveco ein Bußgeld in Höhe von 17,5 Mio. Euro verhängt. Rosenbauer wurde nicht mit einem Bußgeld belegt, da diese das Kartell angezeigt hatte, verbunden mit einem sog. „Bonusantrag“.

Die kommunalen Spitzenverbände haben im Drehleiterkartell mit den beteiligten Firmen ebenfalls eine außergerichtliche Einigung hinsichtlich eines Schadensausgleichs erzielt. In Anlehnung an das Ausgleichsverfahren im Löschfahrzeugkartell haben die kommunalen Spitzenverbände aufgrund des Verhandlungsergebnisses am 18.09.2013 mit den vorgenannten Unternehmen eine Regulierung vereinbart, um langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgehensweise – insbesondere um den Kommunen aufwendigere Recherchen zu zum Teil weit zurückgehenden Beschaffungsfällen zu ersparen – wurde auf ein gutachterliches Verfahren verzichtet, wenngleich die Erfahrungen aus dem Gutachten im Löschfahrzeugkartell von großem Nutzen waren.

Als Eckpunkte dieser Regulierung kann folgendes zusammengefasst werden. 

  1. Kommunen erhalten eine Kompensation, wenn sie im Rahmen von Beschaffungsverfahren im Zeitraum zwischen dem 01.01.2000 und dem 30.11.2007 eine Drehleiter von Iveco Magirus oder Metz – einschließlich verbundene Unternehmen – erworben haben.
  2. Einbezogen werden nicht nur Drehleitern, die in den vergangenen 10 Jahren beschafft wurden (Verjährung), sondern alle relevanten Beschaffungen vom 01.01.2000 bis 30.11.2007. Maßgeblich ist hier das Ausschreibungsdatum.
  3. Zur Ermittlung des Schadensausgleiches werden drei Typklassen gebildet. Für jede Typklasse ein durchschnittlicher Preis der Aufbauten ermittelt und ein entsprechender Ausgleichsbetrag verhandelt. Je nach Drehleitertyp wird ein Betrag zwischen 10.500,- bis 16.000,- Euro als Ausgleich gezahlt.

Die Abwicklung des Ausgleichsverfahrens sowie die Auszahlung der Kompensationsbeträge erfolgt durch einen unabhängigen Treuhänder. Die kommunalen Spitzenverbände haben mit den beteiligten Unternehmen vereinbart, dass sich der Ablauf der Schadensregulierung eng an der Vorgehensweise im Löschfahrzeugkartell orientiert. Derzeit werden die für einen Ausgleichsantrag erforderlichen Unterlagen abgestimmt, sobald dies abgeschlossen ist, kann mit der zügigen Abwicklung der außergerichtlichen Regulierung begonnen werden.

In der Summe werden von den beiden Firmen für Drehleiteraufbauten mehr als 6,41 Mio. € Schadensersatzausgleich zur Verfügung gestellt. Zusammen mit der bereitgestellten Ausgleichssumme aus dem Kartell für Löschfahrzeugaufbauten ergibt sich für die Kommunen damit ein Kompensationsbetrag in Höhe von 13,15 Mio. €.