Fachinformationen Zivilrecht

fachinformationen-zivilrecht
© Q.pictures PIXELIO

Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht

Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14.03.2023 (BGBL I Nr. 72) ermöglicht die Durchführung von hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht.

Folgende Formulierung ist nunmehr in Abs. 2 des § 32 BGB eingefügt worden:

„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Vereine können damit ab dem 21.03.2023 auch ohne Regelung in der Satzung hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem kann durch Beschluss der Mitglieder auch zu rein virtuellen Versammlungen einberufen werden, ohne dass es hierfür einer Satzungsgrundlage bedarf.

In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz heißt es hierzu wie folgt:

Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind schon nach bisherigem Recht möglich. Allerdings ist dafür i. d. R. eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung notwendig. Diese Notwendigkeit entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht.

Für hybride Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins, i. d. R. der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht erforderlich.

Für virtuelle Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig: Das Einberufungsorgan des Vereins, i. d. R. der Vorstand, kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen, wenn es dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung, gefasst werden kann. Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan ermächtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle künftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlung stattfinden können. Der Beschluss bedarf, wenn er in der Mitgliederversammlung gefasst wird, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Außerhalb der Mitgliederversammlung kann er mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB).

Wenn das Einberufungsorgan eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberuft, entscheidet es auch über die elektronischen Kommunikationswege, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll.

Die neuen Regelungen über hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch für die Sitzungen des Vorstandes anzuwenden, der aus mehreren Personen besteht. Diese können nun immer auch als hybride Sitzungen einberufen werden. Wenn die Vorstandsmitglieder das beschließen, können künftige Vorstandssitzungen auch als virtuelle Sitzungen einberufen werden.

(Pressemitteilung vom 20.03.2023 – Bundesministerium der Justiz).

Pressemitteilung