Fachinformationen Zivilrecht

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Änderung der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 25.11.2017 ist im GVBl., Seite 382 veröffentlicht.

Durch die Änderung wurde der Anwendungsbereich der Verordnung auf die nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz geförderten Mietwohnungen erweitert und der Geltungsbereich der Verordnung angepasst.

Die Gemeinden Babenhausen, Bad Schwalbach, Braunfels, Büdingen, Dietzenbach, Egelsbach, Gernsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Hessisch Lichtenau, Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Langen (Hessen), Reinheim, Rödermark, Rodgau, Steinbach (Taunus) und Zwingenberg sind nicht mehr im Geltungsbereich der Verordnung.

Neu hinzugekommen sind die Gemeinden Bad Soden am Taunus, Flörsheim am Main, Gießen, Griesheim, Kelkheim (Taunus), Kriftel und Nidderau.

Wir bitten insofern um Beachtung.

Dezernat 2 – Sie/Adr