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    Hessischer Städte- und Gemeindebund lehnt die Änderung des Versorgungsrechts kommunaler Wahlbeamter ab

    Geplante Reglung der Altersversorgung ist mit der besonderen Stellung des Bürgermeisters in Hessen nicht zu vereinbaren.

    Mühlheim am Main. Äußerst kritisch bewertet der Hessische Städte- und Gemeindebund (HSGB) die von den Koalitionsfraktionen im Hessischen Landtag geplanten Änderungen zum Versorgungsrecht für die kommunalen Wahlbeamten. Der HSGB spricht sich für die grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen Regelungen aus. Die versorgungsrechtlichen Regelungen haben sich insgesamt bewährt und sind Ausfluss der bundesweit einmaligen und anspruchsvollen hessischen Kommunalverfassung und des sich hieraus ergebenden Tätigkeitsfeldes der Bürgermeister sowie hauptamtlichen Beigeordneten. Im Unterschied zu allen anderen Bundesländern ist der Bürgermeister gegenüber zwei Organen (Gemeindevorstand/ Gemeindevertretung) verantwortlich und steht dem Gemeindevorstand zudem als Vorsitzender vor. In der Gesamtbetrachtung wird die Gefahr erkannt, dass das Amt des Bürgermeisters unattraktiv wird und sich künftig keine qualifizierte Bewerber mehr zur Wahl stellen. Nach Auffassung des HSGB ist der Fraktionsgesetzentwurf zurückzuweisen, da er insgesamt unausgewogen und mit der Stellung des Bürgermeisters in Hessen nicht zu vereinbaren ist.

    Der HSGB betont, dass der Bürgermeister direkt vom Volk gewählt werde. Es bestehe eine reine Persönlichkeitswahl. Der Bürgermeister hätte damit eine hohe demokratische Legitimation und müsse sich alle sechs Jahre einer Wahl bzw. Stichwahl mit hohem persönlichem Einsatz und den Wahlkampfkosten stellen. Der Bürgermeister sei als Verwaltungschef Vorsitzender des Gemeindevorstandes und nicht nur verpflichtet Verwaltungsentscheidungen herbeizuführen, sondern diese auch in den politischen Gremien durchzusetzen. Er sei darüber hinaus Behördenchef und damit Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteter. Mehr noch: Das Amt des Bürgermeisters stelle damit eine Tätigkeit dar, die weit mehr Wochenarbeitszeiten im Vergleich zu sonstigen Vollzeitbeschäftigten in Anspruch nehme. Bürgermeister seien regelmäßig auch in den Abendstunden und an Wochenenden tätig. Aus diesen Gesichtspunkten heraus wird die bisherige Versorgungslage in Hessen als sachgerecht angesehen.

    Auch wenn dieses nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, müsse der Bürgermeister, um das Ruhegehalt zu erlangen, notwendigerweise ein zweites Mal antreten. Der HSGB spricht sich für eine generelle Verlängerung der Wahlperiode der Bürgermeister von sechs auf acht Jahren aus. Dies korrespondiere zum einen mit Regelungen für die Amtsperiode der Bürgermeister in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Saarland und würde zum anderen mit den vorgesehenen Ruhestandsregelungen im Einklang stehen. Für potenzielle Kandidaten wäre es attraktiver, sich für das Amt des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Die politische Wirkungsmöglichkeit des Bürgermeisters würde, insbesondere im Hinblick auf langfristigere Projekte gestärkt werden.

    Was Mindest- und Höchstalter der Wahlbeamten betreffe, ist der HSGB mit den anderen Kommunalen Spitzenverbände einig, dass die Reduzierung der Wählbarkeit auf 18 Jahre abzulehnen sei, denn ein Amt mit den genannten Anforderungen erfordere eine große Lebenserfahrung.

    PM09022015