Fachinformationen Kommunalverfassungsrecht

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Wahlrecht: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

Im Eildienst Nr. 15 vom 17.12.2019 (Mitteilung Nr. 179) haben wir berichtet, dass sich derzeit der Gesetzentwurf zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften (Landtagsdrucksache 20/1644) im Gesetzgebungsverfahren befindet. Wahlrechtlicher Schwerpunkt der Novelle ist die beabsichtigte gleichzeitige Durchführung der Ausländerbeiratswahlen mit den Kreis-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahlen.

Im Hinblick auf die im März 2021 anstehenden Kommunalwahlen sollen alle gesetzlichen Änderungen möglichst frühzeitig in Kraft treten und daher parallel zum Gesetzgebungsverfahren auch die zur Ausführung notwendigen Änderungen in der Landes- und Kommunalwahlordnung erfolgen. Mit dem Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften sollen die erforderlichen Ausführungsvorschriften geschaffen werden.

Im Verordnungsentwurf ist geregelt, dass die Ausländerbeiratswahlen im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie die übrigen Kommunalwahlen durchzuführen sind. Es sollen danach im Wesentlichen folgende Vorgaben gelten:

  • Die Wahlbezirke sowie die Wahlräume für die Ausländerbeiratswahl müssen dieselben wie bei der Gemeindewahl sein, § 86 Abs. 1 KWO. Dies dient der Erleichterung der Stimmabgabe von Unionsbürgern, da diese sowohl für die Gemeinde- als auch für die Ausländerbeiratswahl wahlberechtigt sind (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGO). Aufgrund der identischen Wahlbezirkseinteilung kann es unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit sehr geringen Beteiligung an der Ausländerbeiratswahl dazu kommen, dass sich in einem allgemeinen Wahlbezirk so wenige Wähler an der Wahl beteiligen, dass bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses das Wahlgeheimnis gefährdet wäre. Der Vorgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 KWO kann daher bei der Wahlbezirkseinteilung für die Ausländerbeiratswahl unter Umständen nicht in jedem Fall entsprochen werden. Beteiligen sich weniger als 50 Wähler an einer Wahl in einem Wahlbezirk, soll daher zukünftig die Möglichkeit bestehen, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für mehrere Wahlbezirke zu verbinden (vgl. Art. 2 Nr. 5 des Entwurfs, § 47 Abs. 2 KWO neu).
  • Die Aufgaben der Wahlorgane für die Ausländerbeiratswahl sollen von den Wahlorganen für die Gemeindewahl wahrgenommen werden (vgl. Art. 4 Nr. 10 des o.g. Gesetzentwurfs (§ 60 KWG neu)).
  • Es soll für alle Kommunalwahlen ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet werden. Da mit Ausnahme der Unionsbürger die Wahlberechtigten für die Kreis-, Gemeinde- und Ortsbezirkswahl und die Ausländerbeiratswahl nicht identisch sind, muss die unterschiedliche Wahlberechtigung im Wählerverzeichnis kenntlich gemacht und erforderlichenfalls in der Bemerkungsspalte erläutert werden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 KWO). Für die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden (§ 87 Abs. 1 Satz 2 KWO) und die Beurkundung der Zahl der Wahlberechtigten muss getrennt erfolgen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 KWO).
  • Es wird für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen eine gemeinsame Wahlbekanntmachung verwendet, § 87 Abs. 3 KWO.
  • Es wird für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung und ein gemeinsamer Wahlscheinantrag verwendet (§ 88 Abs. 1 Satz 1 KWO).
  • Es werden für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen besondere Stimmzettel verwendet, die sich farblich unterscheiden müssen (§ 89 Abs. 2 Satz 1 KWO); die Stimmzettelfarbe für die Ausländerbeiratswahl wird vom Gemeindevorstand festgelegt (vgl. Art. 2 Nr. 12 des Entwurfs, § 89 Abs. 2 Satz 3 KWO neu).
  • Für die Briefwahl wird für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen ein gemeinsamer Wahlschein verwendet, auf dem die jeweilige Wahl- und Stimmberechtigung kenntlich zu machen ist (§ 88 Abs. 1 Satz 1 KWO). Es sind ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und jeweils einzelne Stimmzettelumschläge zu verwenden, die farblich mit der Stimmzettelfarbe übereinstimmen müssen (§ 89 Abs. 4 KWO).
  • Die Stimmzettel für alle verbundenen Wahlen oder Abstimmungen können in einer gemeinsamen Wahlurne gesammelt werden oder es kann auch für jede Wahl und Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden, § 90a Abs. 1 Satz 2 KWO.
  • Die Ausländerbeiratswahl wird erst nach Auszählung aller anderen Kommunalwahlen ausgezählt (vgl. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Entwurfs, § 91 Abs. 2 Satz 1 KWO neu). Dem Wahlvorstand am Wahlabend obliegt für die Ausländerbeiratswahl nur die Feststellung der Zahl der Wähler nach § 47 KWO. Eine Zählung der Stimmzettel nach § 48 KWO und die darauf basierende Ermittlung eines Trendergebnisses nach § 49 Abs. 1 KWO erfolgt am Wahlabend angesichts des voraussichtlich geringen öffentlichen Interesses an einem derartigen Ergebnis nicht. Die für die Zählung der Stimmen erforderliche Sortierung der Stimmzettel soll durch den Wahlvorstand bzw. Auszählungswahlvorstand in den Tagen nach der Wahl erfolgen (vgl. Art. 1 Nr. 13 Buchst. c des Entwurfs, § 91 Abs. 3 neu KWO).

Anlage: Siebte VO zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften