Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Stand: 07.03.2025) sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf vom 12.03.2025 (LT-Drucks. 21/1832)
Nach der vom Innenausschuss des Landtags durchgeführten schriftlichen und mündlichen Anhörung ist der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften nach Ansicht der Fraktionen der CDU und SPD in einzelnen Punkten zu ändern. Die Fraktionen der CDU und SPD haben deshalb einen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf (Stand: 07.03.2025) vorgelegt. Zwischenzeitlich hat der Innenausschuss des Hessischen Landtags die Annahme des Gesetzentwurfs und des darauf bezogenen Änderungsantrags empfohlen (so die Beschlussempfehlung vom 12.03.2025, LT Drucks. 21/1832).
Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz hat dem Hessischen Städte- und Gemeindebund mit Schreiben vom 06.12.2024 den Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften – Drucks. 21/1303 vom 12.11.2024; Mündliche Anhörung des Innenausschusses am 12.02.2025
Der Vorsitzende des Innenausschusses des Hessischen Landtages hat mit Schreiben vom 10.12.2024 dem Hessischen Städte- und Gemeindebund den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften – Drucks. 21/1303 – zur Stellungnahme bis zum 24.01.2025 vorgelegt. Gleichzeitig wurden wir zur mündlichen Anhörung am Mittwoch, dem 12.02.2025, eingeladen.
Der nunmehr vorgelegte Gesetzesentwurf ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Vorentwurf und sieht nur einige wenige Änderungen vor.