Fachinformationen Kommunalverfassungsrecht

fachinformationen-kommunalverfassungsrecht
© lichtkunst.73 / PIXELIO

Richtlinie zur Förderung öffentlicher Musikschulen in Hessen nach einem Indikatorenmodell

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur hat am 03.11.2025 die Richtlinie zur Förderung öffentlicher Musikschulen in Hessen nach einem Indikatorenmodell erlassen (Staatsanzeiger 47/2025 S. 1320). Da die Musikschullandschaft in Hessen heterogen ist und Unterschiede in der Trägerschaft, in der jeweiligen Struktur und qualitativen Ausgestaltung bestehen, hat sich das Land Hessen dazu entschieden, qualitätsorientierte Musikschularbeit zu fördern. Dazu wurde das Indikatorenmodell entwickelt, das der Richtlinie zugrunde liegt. Mit dem Indikatorenmodell soll das Engagement vor Ort honoriert, gute pädagogische Arbeit anerkannt und zugleich eine stetige, sich an anerkannten Standards orientierte Fortentwicklung des Musikschulstandorts Hessen ermöglicht werden.

Die Förderrichtlinie beschreibt das Bewertungsverfahren, das im Rahmen des Indikatorenmodells erforderlich ist, sowie das weitere Verfahren zur Förderung der beteiligten Musikschulen. Als Grundlage der Förderrichtlinie dient das sogenannte „Indikatorenmodell“. In diesem Modell werden qualitative und nach Relevanz gewichtete Kriterien zur Vorbereitung der Förderentscheidung herangezogen. Gefördert werden Musikschulen, die gemäß des Indikatorenmodells förderwürdig sind und an dem Antrags- und Bewertungsverfahren teilnehmen. Antragsberechtigt sind Musikschulen, die die im Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen, Landesverband Hessen (VdM), beschriebenen Anforderungen erfüllen, an einer Selbstevaluation gemäß den Förderrichtlinien teilnehmen, ihren Sitz in Hessen haben, nicht gewinnorientiert sind und deren Träger juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder kommunale Gebietskörperschaften sind. Im Rahmen des Indikatorenmodells werden verschiedene Qualitätskriterien berücksichtigt.

Im Vorfeld des Erlasses der Richtlinie haben verschiedene Gespräche mit dem Ministerium stattgefunden. Ein offizielles Anhörungsverfahren wurde durch das Ministerium leider nicht durchgeführt, obwohl dies die kommunalen Spitzenverbände ausdrücklich gefordert hatten.

Soweit die Förderung gemäß Nr. 1.2 des Indikatorenmodells weiterhin an den Anteil kommunaler Finanzierung an den Gesamtkosten geknüpft wird, haben wir dies in den Gesprächen abgelehnt und angemerkt, dass die Förderung unabhängig von der Frage der Höhe der Finanzierung durch die Kommunen erfolgen muss.

Des Weiteren hat der Hessische Städte- und Gemeindebund geltend gemacht, dass von Kommunen erbrachte Sachleistungen Berücksichtigung finden müssen, indem sie z. B. Räume bzw. Gebäude zur Verfügung stellen oder die entsprechende Miete bezahlen. Auch dieses ist leider in dem Indikatorenmodell unberücksichtigt geblieben.

Soweit ein Qualitätskriterium die Barrierefreiheit der Räume ist (Nr. 2.1) hatten wir vorgetragen, dass nach unserer Erfahrung viele Musikschulen über Räume verfügen, die nicht barrierefrei sind und darauf verwiesen, dass hier ein Förderkriterium aufgestellt wird, was die Kommunen letztendlich dazu zwingen wird, weitere Ausgaben zu leisten, die derzeit nicht möglich sind.

Auch das Qualitätskriterium, dass die festangestellten Musikschullehrkräfte nach TVÖD/VKA (min. Stufe 9b) vergütet werden sollen, um den Faktor 10 zu erhalten, wurde ebenfalls nicht für sinnvoll gehalten, da Musikschulen in mittleren und kleineren Gemeinden dies häufig nicht erfüllen können. Leider ist auch an diesem Qualitätskriterium festgehalten worden.

Aufgefallen ist, dass die Vielfältigkeit des Angebots der Musikinstrumente offenbar keine Rolle spielt. Dieses wäre nach diesseitiger Sicht ein durchaus interessantes Kriterium, das auch dem Begehren, Musikschulen, die anspruchsvolle und vielfältige Arbeiten leisten, zu belohnen, gerecht werden würde.