Fachinformationen Kommunalverfassungsrecht

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Bundestagswahl am 26.09.2021; Kostenerstattung

Nach § 50 Abs. 1 Bundeswahlgesetz – BWG – erstattet der Bund den Ländern zugleich für die Gemeinden, die durch die Bundestagswahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt (§ 50 Abs. 2 S. 1 BWG). Diese im Wege der Einzelabrechnung zu erstattenden Kosten werden den Ländern nach § 50 Abs. 2 S. 2 BWG nur anteilig erstattet, wenn zeitgleich mit der Bundestagswahl Kommunalwahlen stattfinden. Die übrigen Kosten werden durch eine Restkostenpauschale erstattet, die nach zwei Gemeindegrößenklassen gestaffelt ist (§ 50 Abs. 3 S. 1 und 2 BWG). Von dem über die Restkostenpauschale errechneten Erstattungsbetrag werden die zentral anfallenden Kosten und die Kosten der Kreiswahlleiter beglichen. Der verbleibende Betrag wird auf die Städte und Gemeinden nach der Zahl der Wahlberechtigten verteilt; dabei wird die Zugehörigkeit zu den beiden vorgegebenen Gemeindegrößenklassen berücksichtigt.

Anlage 1
Anlage 2