Fachinformationen Kommunalverfassungsrecht

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Anwendung von § 51 a HGO betreffend Ortsbeiräte

Soweit einem Ortsbeirat Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen wurden, stellt sich die Frage, wie in diesem Sachverhalt § 51 a HGO auszulegen ist.

Falls der beschließende Ortsbeirat nicht mehr zusammentritt, entscheidet in dringenden Angelegenheiten nach § 51 a HGO „der Finanzausschuss“ oder der „beauftragte besondere Ausschuss“. Ortsbeiräte bilden in keinem Falle selbst Ausschüsse.

Außerdem ist es einem Ortsbeirat nicht gestattet im Umlaufverfahren zu entscheiden. Die Möglichkeit des Umlaufverfahrens ist lediglich zugelassen für den Magistrat (§ 67 HGO) und den Finanzausschuss bzw. den besonderen Ausschuss nach § 51 a HGO.

Des Weiteren können Ortsbeiräte nicht generell die Öffentlichkeit von Ihren Sitzungen ausschließen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auf den oder die Pressevertreter zu beschränkten.

Im Hinblick auf die Anhörungsfunktion der Ortsbeiräte sollte zum einen der Empfehlung nachgegangen werden, dass nicht getagt werden sollte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. eine Satzung umgehend verabschiedet werden soll und dafür die Anhörung eines Ortsbeirates ein Wirksamkeitserfordernis darstellt (Schneider/Dressler, Kommentar HGO, § 82 RN 13). Nur dann müsste der Ortsbeirat zusammentreten. Wenn der Ortsbeirat in diesem Falle nicht zusammentritt, kann auch nicht auf die Beschlussfassung durch den Finanzausschuss bzw. besonderen Ausschuss nach § 51 HGO zurückgegriffen werden.

Wir bitten um Beachtung.

 

Dezernat 2 - Adr / Mai