Fachinformationen Kommunalverfassungsrecht

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Abkehr vom Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt

Anwendung des Sitzzuteilungsverfahrens nach Hare/Niemeyer bei den Hessischen Kommunalwahlen 2026 und den von der Gemeindevertretung durchzuführenden mittelbaren Wahlen und Benennungen

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat in seinem Urteil vom 28.01.2026 (P.St. 3013) entschieden, dass die Wiedereinführung des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt verfassungswidrig ist. Art. 3 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung zur Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24) wurde für nichtig erklärt, sodass die zuvor geltende Regelung in § 22 Abs. 3 und Abs. 4 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 16.05.2020 wieder auflebt, die für die Sitzzuteilung das Hare/Niemeyer-Verfahren vorsieht. Danach erfolgt die Sitzzuteilung bei den Kommunalwahlen am 15.03.2026 nach denselben Regelungen und demselben Verfahren wie bei den letzten Kommunalwahlen im Jahr 2021. Das Urteil ist unanfechtbar. Die Nichtigkeit wurde inzwischen im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2026, Nr. 4).

Der Staatsgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass die Umkehr zum Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit und das Recht der Parteien auf Chancengleichheit verstoße. Es begünstige stimmenstarke Parteien und Wählervereinigungen und benachteilige stimmenschwache Gruppierungen. Der Gesetzgeber müsse – auch unter Beachtung seines grundsätzlichen Gestaltungsspielraums – ein Sitzzuteilungsverfahren wählen, das die Neutralität gegenüber allen Parteien möglichst wahre. Er dürfe im Vergleich zu einem bisher verwendeten Verfahren kein stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren neu einführen bzw. hierzu zurückkehren. Sitzzuteilungsverfahren hätten das Ziel, grundsätzlich die bestmögliche Erfolgswertgleichheit zu gewährleisten. Durch sie erfolge eine rechnerische Umsetzung von Stimmen in Mandate. Sie seien insbesondere kein zulässiges Steuerungsinstrument zur Verhinderung einer „Zersplitterung“ der kommunalen Vertretungsorgane. Die Richter gaben damit der Klage der FDP – Fraktion im Landtag recht, die kleinere Parteien und Gruppierungen mit dem geplanten neuen Verfahren im Nachteil sahen.

Das Urteil entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung auf die von den Gemeindevertretungen – insbesondere in den konstituierenden Sitzungen – durchzuführenden mittelbaren Wahlen nach der Hessischen Gemeindeordnung. Die insoweit einschlägige Regelung des § 55 Hessische Gemeindeordnung (HGO) war nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. Da die Regelung des § 55 HGO allerdings auf das Hessische Kommunalwahlgesetz verweist und nach dem Wortlaut Bezug auf das Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt genommen hat, hat sich der hessische Gesetzgeber dazu entschieden, im Rahmen des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes (KommFlexG) vom 05.02.2026 (GVBl. Nr.8) auch für die mittelbaren Wahlen eine Rückkehr zum Sitzzuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer vorzusehen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und eine einheitliche Rechtsanwendung bei unmittelbaren Wahlen zu den Kommunalvertretungen sowie den mittelbaren Wahlen sicherzustellen (siehe auch Gesetzesbegründung zu dem Änderungsantrag vom 29.01.2026 zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und SPD für ein kommunales Flexibilisierungsgesetz (Drucks. 21/3520). Insofern ist auch bei den Wahlen, die die Gemeindevertretungen durchzuführen haben, das Sitzzuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden.

Aufgrund der aktuellen Rechtslage ist nunmehr – wie dargelegt – das Sitzzuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden, das alle Wahlverfahren betrifft, in denen das Verhältniswahlverfahren zur Anwendung kommt. Dies ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1, 1. HS HGO der Fall, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen sind, wie bei der Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der Wahl der stellvertretenden Schriftführerinnen oder Schriftführer, der Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten sowie bei den Wahlen für die Mitglieder der Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände und der Betriebskommissionen der Eigenbetriebe. Gleiches gilt für die Besetzung der Ausschüsse, sofern das Wahlverfahren zur Anwendung kommt. Sofern die Gemeindevertretung anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder beschließt, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen (sog. Benennungsverfahren), erfolgt die Berechnung ebenfalls nach dem Sitzzuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer. Insofern wird in § 62 Abs. 2 S. 1, 2. HS HGO auf die Regelungen des § 22 Abs. 3 S. 1, 2 u. 4 sowie Abs. 4 KWG verwiesen. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen des KommFlexG wurde hier zwar versäumt, die ursprüngliche Verweisung auf den vollständigen § 22 Abs. 3  KWG zu regeln. Die Änderung des § 55 HGO im Rahmen des KommFlexG zeigt aber, dass es Wille des Gesetzgebers war, dass das Hare-Niemeyer Verfahren insgesamt – also auch für sämtliche mittelbaren Wahlen und Benennungen – Anwendung finden soll. Eine andere Auslegung würde im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 8 C 18/03 -, juris) widersprechen, wonach Ausschüsse die Zusammensetzung der Gemeindevertretung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen.

Wir bitten um Beachtung.