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VW-Abgasskandal: Mögliche Schadensersatz- und Rückforderungsansprüche

Auslöser für den Diesel- oder Abgasskandal ist ein am 18.09.2015 öffentlich bekanntgemachter Vorgang, bei dem die Volkswagen AG eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge verwendete, um so die US-amerikanischen Abgasnormen zu umgehen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte am 15.10.2015 mit, dass es sich um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ handele und ordnete den verpflichteten Rückruf von 2,4 Millionen Dieselfahrzeugen an, „um einen regel- und zulassungskonformen Zustand der betreffenden Fahrzeuge herzustellen“. Der VW-Konzern hat daraufhin kostenlose Software-updates an betroffenen Dieselfahrzeugen angeboten.

Durch den Einsatz manipulierter Software haben die Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug erworben. Soweit aufgrund dessen Gewährleistungs-, Schadensersatzansprüche bzw. Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden sollen, sind hier die Verjährungsfristen zu berücksichtigen. Insbesondere Schadensersatzansprüche gegen VW verjähren teils 2017 teils 2018. Da im Jahre 2015 der Abgasskandal allgemein bekannt geworden ist, und die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB 3 Jahre beträgt, verjähren sog. deliktrechtliche Ansprüche aus dem Verkauf des Fahrzeuges mit manipulierter Software mit Ablauf des Jahres 2018. Ansprüche im Zusammenhang mit der Sachmängelgewährleistung können bereits Ende des Jahres 2017 verjähren.

Ob und wenn ja, welche Ansprüche der betroffenen Kommunen gegenüber dem VW-Konzern geltend gemacht werden, sollte vor Ort geprüft werden.

Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges haben Anspruch darauf, eine mangelfreie Sache zu erhalten. Hinsichtlich der Mängelgewährleistung gehen derzeit die meisten Gerichte (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016, Az.: 6 O 413/15; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az.: 7 W 26/16; LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2017, Az.: 3 O 271/17) vom Vorliegen eines Sachmangels aus. Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes und der sich darauf beziehenden Freigabebestätigung ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt. Allerdings ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Gerichten die Auffassung vertritt, dass ein Software-update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1 BGB 1. Alternative zu beseitigen und dementsprechend eine Nachbesserung möglich ist. Allerdings mehren sich derzeit Hinweise, dass nach dem update die Abgasrückführungen schneller verschleißen und insofern Nachfolgeschäden verursachen.

Im Übrigen ist festzustellen, dass vermehrt die Rechtsprechung den Käufern in Bezug auf die Einschaltung der Rechtsschutzversicherung Recht gibt und damit einen Anspruch auf Deckungszusage. Aus diesen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht in Bezug auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Volkswagen AG besteht (vgl. insofern OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017, Az.: 1 – 4 U 87/17 sowie 4 U 47/17).

Neben den Mängelgewährleistungsansprüchen sind hier insbesondere Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe des PKWs gegeben.

Derzeit mehren sich die Tendenzen in der Rechtsprechung, die dem betroffenen Kunden Recht geben. Aufgrund der drohenden Verjährung müssen die betroffenen Kunden entscheiden, ob verjährungshemmende gerichtliche Schritte eingelegt werden.

Da es sich hier um zivilrechtliche Ansprüche handelt, weisen wir daraufhin, dass aufgrund unserer satzungsrechtlichen Bestimmungen eine Rechtsvertretung in diesen Fällen nicht möglich ist, stehen jedoch für eine Beratung zur Verfügung.