Fachinformationen Zivilrecht

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Nachbarrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Ein Schwerpunkt der Beratung in der Geschäftsstelle stellen auch Anfragen zum Nachbarrecht dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, ob die Kommunen verpflichtet sind, in nachbarrechtlichen Streitigkeiten von Bürgern einzugreifen als auch in dem Zusammenhang, dass die Kommunen selbst als Nachbar in Anspruch genommen werden. Dies betrifft insbesondere Grenzabstandsregelungen als auch den Überwuchs von Bäumen und Sträuchern an den Grundstücksgrenzen.

Im Berichtszeitraum sind wir angehört worden zur Verlängerung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2009 (GVBl. I S. 631). Wir haben uns ausdrücklich für eine Verlängerung dieses Gesetzes ausgesprochen. Aus Sicht des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat sich dieses Gesetz bewährt, so dass es auch über den Zeitraum der Befristung als erforderlich angesehen wird. In der Praxis dienen die Vorschriften dazu, Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zwischen den Betroffenen zu schaffen.

Angeregt wurde in diesem Zusammenhang auch, die Befristung des Gesetzes künftig komplett aufzuheben, da die Notwendigkeit dieses Gesetzes auch zukünftig gesehen wird.

Die mit Gesetz zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes und der Hessischen Bauordnung vom 10.12.2009 eingefügte Neuregelung über die Wärmedämmung (§ 10 a Hessisches Nachbarrechtsgesetz) hat sich in der Praxis positiv bewährt und von dem Inhalt der Regelung wird Gebrauch gemacht.