Fachinformationen Zivilrecht

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Fundrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Nach wie vor aktuell ist die Problematik der Kostenträgerschaft für Heilbehandlungen und Unterbringungskosten von Fundtieren. Durch die Einführung des Art. 20 a Grundgesetz wird nunmehr geregelt, dass der Staat auch Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die Vollziehung der Gewalt und Rechtsprechung schützt. Diese Regelung wird oftmals von den Tierschutzorganisationen zum Anlass genommen, dass die Kommunen als zuständige Fundbehörden ausnahmslos für alle aufgefundenen Tiere verantwortlich sind und deren Kosten – bezüglich der Unterbringung und Heilversorgung – zu tragen haben. Der Hessische Städte- und Gemeindebund weist diese Ansicht kategorisch zurück. Im Rahmen des Fundrechtes besteht lediglich eine Verpflichtung, dass Fundsachen – diese haben einen Eigentümer – aufbewahrt werden müssen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Heilbehandlung von aufgefundenen Tieren im Gemeindegebiet besteht nicht, soweit es sich um herrenlose und ausgesetzte Tiere handelt. Da eine Abgrenzung von Fundtieren und ausgesetzten bzw. herrenlosen Tieren im Einzelfall schwierig ist, wird empfohlen, mit den Tierheimen Vereinbarungen auf freiwilliger Basis zu schließen. In diesem Zusammenhang wurden viele Rechtsfragen an die Geschäftsstelle gestellt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass derzeit vor den Hessischen Verwaltungsgerichten mehrere Verfahren anhängig sind, die die Frage der Kostenpflichtigkeit zur Unterbringung von aufgefundenen Tieren beinhaltet. Selbst wenn in anderen Bundesländern – aufgrund landesspezifischer Einzelregelungen – eine Kostenträgerschaft der Kommunen gesehen wird, ist dieses für Hessen nicht rechtskräftig entschieden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung der Kommunen weder im Fundrecht noch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gesehen werden kann, für ausgesetzte und herrenlose Tiere tätig zu werden. Soweit eine abschließende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in Kassel vorliegt, werden wir in unseren Mitteilungsorganen darüber berichten.

Mit dem Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 20. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) ist § 979 BGB dahingehend geändert worden, dass nunmehr auch die Internetversteigerung von Fundsachen oder unanbringbarer Sachen möglich ist. Die Fundsachenversteigerung in § 979 BGB bezieht sich auf die Fundsachen nach § 978 BGB, also in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde aller Verwaltungsarten verlorener Sachen. Die Möglichkeit der Versteigerung unanbringbarer Sachen folgt aus der Verweisung in § 983 BGB auf § 979 BGB. Nach § 979 Abs. 1 b Satz 2 BGB ist die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich eine Versteigerungsplattform zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen und diese Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Es ist derzeit nicht beabsichtigt, für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport eine Versteigerungsplattform zur Versteigerung von Fundsachen oder unanbringbaren Sachen im Internet zu bestimmen. Um jedoch zu gewährleisten, dass eine Versteigerung nur auf solchen Plattformen durchgeführt wird, bei denen eine Verwertung unter Einhaltung der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften sichergestellt ist.

Bei der Verwertung von Fundsachen oder unanbringbaren Sachen handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vorgang (wie bei einer Verwertung im Rahmen der Zwangsvollstreckung), sondern um einen zivilrechtlichen Verkauf. Somit findet auch § 156 Satz 1 BGB Anwendung, wonach bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch Zuschlag zustande kommt. Damit eine Internetversteigerung von Fundsachen oder unanbringbaren Sachen die gesetzlichen Anforderungen an eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB erfüllt, darf der Vertragsschluss daher nicht mittels Angebot und Annahme erfolgen, sondern muss durch ausdrückliche Zuschlagserteilung zustande kommen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03, juris – Rdnr. 6 bis 10). Der Ablauf der Versteigerung ist in der Regel den Versteigerungsbedingungen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Betreibers einer Internetversteigerungsplattform zu entnehmen.