Nachrichten des HSGB

Integration: Förderung des Einsatzes von ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und –dolmetschern

Aufruf zur Antragstellung auf Projektförderung im Rahmen des Landesprogramms WIR des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Förderung des Einsatzes und der Qualifizierung von ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und -dolmetschern

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Ausgangslage
Seit 2014 fördert die Hessische Landesregierung mit dem Landesprogramm „WIR“ vielfältige Maßnahmen zur Verbesserung der Integrationschancen nach Hessen zugewanderter Menschen. Mit der Verabschiedung des Landeshaushalts 2018 stellt die Hessische Landesregierung Fördermittel für die Förderung des Einsatzes von ehrenamtlichen Laiendolmetschern bereit.
Vor allem im Bereich der ehrenamtlichen Arbeit mit Migrantinnen und Migranten, Geflüchteten und Geduldeten besteht ein wachsender Bedarf an Dolmetscherleistungen, um die Kommunikation bei Behörden oder in sozialen Einrichtungen gewährleisten zu können. Nur in speziellen Fällen wie vor Gericht werden von Amts wegen professionelle Dolmetscher eingesetzt. Die Teilhabemöglichkeiten der Zugewanderten hängen aber maßgeblich davon ab, dass sie sich trotz eingeschränkter oder fehlender Deutschkenntnisse verständlich machen können. Hier leisten ehrenamtliche Laiendolmetscher/innen seit Jahren einen wichtigen Beitrag zum Zusammenleben und zur Integration.
Aus Sicht der Landesregierung sollen ehrenamtliche Vereine und Initiativen bei ihrer Arbeit mit Asylbewerbern, Geflüchteten, Geduldeten und Zugewanderten mit der Förderung der Bereitstellung von Dolmetschertätigkeiten unterstützt werden. Hierzu fördert die Landesregierung aus dem Landesprogramm WIR den Einsatz von ehrenamtlichen Laiendolmetscher/inne/n, die ein Auswahlverfahren des Trägers eines Laiendolmetscherpools durchlaufen haben. Laiendolmetscher/innen müssen bestimmten persönlichen und fachlichen Anforderungen genügen; um diese Qualitätskriterien zu erfüllen, müssen sie sich einem Auswahlverfahren unterziehen und in den Grundzügen des Dolmetschens geschult werden, bevor eine Förderung erfolgen kann. Mit einer Aufwandsentschädigung sollen auch ihre Auslagen – z.B. Reisekosten – pauschal abgegolten werden. Den Laiendolmetscher/innen, die in alltagsbezogenen Zusammenhängen übersetzen und so wertvolle Dienste für die Gemeinschaft leisten, wird so eine auch finanzielle Anerkennung zuteil. Jetzt können auch die Maßnahmen der Träger der Dolmetscherpools zu deren Qualifizierung gefördert werden.
Vereine und oder Initiativen der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe, die keinen eigenen Laiendolmetscherpool (s. nachfolgend Modalitäten der Förderung) unterhalten, können sich bei Bedarf an die Träger oder Kommunen wenden, die einen solchen unterhalten. Ein Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung von Laiendolmetscherleistungen besteht hier jedoch nicht.

Modalitäten der Förderung
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration ruft alle interessierten Kommunen sowie öffentliche, kirchliche und freie Träger, die einen Pool von Laiendolmetscher/inne/n unterhalten, zur Antragstellung auf. Für das Programm stehen ab 2019 insgesamt jährlich 200.000 Euro im Rahmen des Landesprogramms WIR zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Zuwendungen erfolgen im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.
Die Landesförderung für die Aufwandsentschädigung beträgt 20,- Euro pro Einsatz für jeden Klienten, unabhängig von der für den Einsatz aufgewendeten Zeit. Fahrtkosten werden nicht gesondert erstattet. Die Träger sind nur antragsberechtigt, wenn sie einen Laiendolmetscherpool von mindestens fünf Laiendolmetschern vorhalten, der nicht nur für ihre Einrichtung tätig ist. Die Förderung des Einsatzes ehrenamtlicher Laiendolmetscher/innen erfolgt nicht bei Einsätzen vor Gericht, bei der Polizei, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie bei den Jobcentern/Agenturen für Arbeit. Der Einsatz als Laiendolmetscher/in während der Arbeitszeit (z.B. i.R. eines Angestelltenverhältnisses in einer Behörde) ist nicht förderfähig. Der Träger kann Laiendolmetscher/innen auf Anfrage auch Vereine und oder Initiativen der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe, die keinen eigenen Laiendolmetscherpool unterhalten, zur Verfügung stellen.
Die Förderung erfolgt unter Würdigung der vom Träger im Förderzeitraum erwarteten Einsätze. Eine rückwirkende Förderung von Laiendolmetschereinsätzen ist nicht möglich. Grundlage der Bewilligung ist die „Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IMFR)“ vom 02. Mai 2011 (Staatsanzeiger 21/2011 S. 747), zuletzt geändert am 21. März 2016 (Staatsanzeiger 15/2016 S. 405). Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Die ehrenamtlichen Laiendolmetscher/innen müssen bestimmten nachfolgend aufgeführten persönlichen Kriterien genügen und vorab eine Qualifizierung durchlaufen haben, in der Grundzüge des Dolmetschens vermittelt wurden. Der Träger muss die persönliche Geeignetheit der ehrenamtlichen Laiendolmetscher/innen prüfen (Volljährigkeit, Kultursensibilität, keine Hinweise auf extremistische Aktivitäten); ein polizeiliches Führungszeugnis soll hierbei vorgelegt werden. Der Träger muss außerdem die Sprachkenntnisse prüfen; die ehrenamtlichen Laiendolmetscher/innen müssen über mündliche Deutschkenntnisse (auch: Lesen) mindestens auf dem Niveau B1 und über mündliche Fremdsprachenkenntnisse mindestens vergleichbar dem Niveau C 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Prüfung dieser Sprachkenntnisse muss nicht in Form eines förmlichen Testverfahrens erfolgen, sondern kann auch durch sonstige geeignete Maßnahmen (z.B. durch ein Interview) erfolgen.
Darüber hinaus müssen die ehrenamtlichen Laiendolmetscher/innen Schulungen von mindestens 24 Unterrichtsstunden (zu 45 Minuten) durchlaufen haben, in denen Grundzüge des Dolmetschens (z.B. Neutralität und Allparteilichkeit, Sprach- und Kulturkontraste, Dolmetschtechniken) und Grundkenntnisse von Institutionen und Strukturen (etwa: Ausländerbehörde, Sozialamt, Krankenhaus) vermittelt sowie eine Reflexion des Rollenverständnisses und persönlicher Kompetenzen (z.B. Abgrenzung) durchgeführt wurden. Darüber hinaus können je nach Einsatzgebiet Spezialkenntnisse (z.B. im Gesundheitsbereich) vermittelt werden.
Die Schulungsmaßnahmen können auf Antrag gefördert werden. Berechnungsgrundlage ist ein Festbetrag in Höhe von 12,50 Euro pro Teilnehmer/in (TN) mal 24 Unterrichtseinheiten (UE), jedoch nicht mehr als die tatsächlich anfallenden Personal- und Sachkosten pro Qualifizierungsmaßnahme.
Der Träger muss die ehrenamtlichen Laiendolmetscher/innen vor deren Einsatz auf die Schweigepflicht, Neutralität, Transparenz und wertneutrale Sprachmittlung verpflichten und über steuer- und sozialrechtliche Folgen unterrichten. Weiterhin sollte er bei der Einsatzplanung darauf achten, dass keine missbräuchlichen Einsätze stattfinden.

Antragstellung
Förderanträge sind so frühzeitig wie möglich an das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: +49 (6151) 12-6236 oder 12- 6237 zu richten. Über die Anträge entscheidet das Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Für die Fördermodalitäten findet die Richtlinie zum Landesprogramm „WIR“ Anwendung. Für die Beantragung von Mitteln aus diesem Programm sind die hierfür vorgesehene Antragsformulare des „WIR“-Programms zu verwenden. Bei Rückfragen zum Programm wenden sie sich bitte an Herrn Böhmeke-Tillmann, Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Referat VI 2, Telefon 0611/3219-3322.
Die Richtlinie sowie alle benötigten Antragsunterlagen finden Sie unter www.integrationskompass.de oder auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt. www.rp-darmstadt.hessen.de.

Anlage 1: FAQ Förderung des Einsatzes von ehrenamtlichen Laiendolmetschern

Anlage 2: Förderung ehrenamtlicher Laiendolmetscher Fassung 7-2019

Anlage 3: Finanzplan WIR