Informationsfreiheitsgesetz / Transparenzgesetz
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat zu dem Gesetzentwurf der SPD für ein Hessisches Transparenzgesetz (Drucks. 18/7200) Stellung genommen. Inhalt des Gesetzentwurfes ist die Gewährung eines allgemeinen Anspruchs auf Informationszugang – ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses – der Bürger gegenüber öffentlichen Stellen. Die Behörden sind verpflichtet, Informationen zu geben und Akteneinsicht zu ermöglichen, was insoweit eine Abkehr vom bisherigen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach § 29 HVwVfG darstellt, der das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ als Voraussetzung nennt.
Der Gesetzentwurf wurde vom Hessischen Städte- und Gemeindebund aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt, da die gesetzlichen Regelungen über das Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 HVwVfG als ausreichend angesehen werden. Außerdem wurde geltend gemacht, dass die Umsetzung des Gesetzes zu einer erheblichen Mehrbelastung der Kommunen führt, die nicht über die vorgesehene Gebührenregelung gedeckt sind. Es wurden außerdem verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitbare Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ der Bürger gesehen, das jedem einzelnen die Befugnis zubilligt, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.