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Archivrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Mit Beginn des Jahres 2008 ist die Archivberatungsstelle Hessen eingerichtet worden, um den kommunalen Gebietskörperschaften in Hessen bei der Archivierung ihrer Unterlagen archivfachliche Unterstützung anzubieten. Zur inhaltlichen Begleitung der Arbeit in der Archivberatungsstelle ist der Beirat der Archivberatungsstelle eingerichtet worden. Der Hessische Städte- und Gemeindebund ist in diesem Beirat vertreten. Im Rahmen der jährlich stattfindenden Sitzungen ist auch das Muster einer Archivsatzung überarbeitet worden. Das derzeit aktuelle Muster kann über die Geschäftsstelle angefordert werden.

Im Berichtszeitraum ist das Gesetz zur Neuregelung des Archivwesens und des Pflichtexemplarrechtes vom 26. November 2012 (GVBl. I S. 458) in Kraft getreten.

Vorausgegangen ist diesem Gesetz zunächst ein Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Archivwesens und des Pflichtexemplarrechts vom 01.06.2012 des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Dieser Entwurf enthielt neben Neuregelungen aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklungen in der Schriftgutverwaltung, Archivierung sowie des Umgangs mit digitalem Archivgut, beinhaltete aber auch eine Änderung und Neustrukturierung der wesentlichen Teile des Archivgesetzes. Insbesondere sah er die Verpflichtung der Städte und Gemeinden zur Errichtung und Unterhaltung von Archiven vor, wobei das betreuende Personal archivfachlichen Anforderungen entsprechen sollte. Darüber hinaus sollte nur noch ausnahmsweise eine Übernahme von archivwürdigen Unterlagen durch das Hessische Landesarchiv folgen.

Die Geschäftsstelle hat diesen Entwurf abgelehnt, da hier eine Standarderhöhung der Kommunen festzustellen war. Von der bisherigen Regelung, dass Archive nur im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit errichtet werden, sollte durch diesen Entwurf des Kultusministeriums Abstand genommen werden.

Auch aufgrund unserer ablehnenden Stellungnahme ist in dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Archivwesens und Pflichtexemplarrechts (Drucks. 18/6067) wieder Abstand von dieser Regelung genommen worden. Derzeit beinhaltet § 19 des Archivgesetzes, dass die Träger der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunalen Stiftungen die Archivierung ihrer Unterlagen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in eigener Zuständigkeit regeln. Diese Regelung entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen vor Ort und ermöglicht insbesondere auch Regelungen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit.

Die Pflege und Erhaltung archivwürdigen Gutes ist für das kulturelle und historische Verständnis unabdingbar. Insofern stellt die derzeitige Regelung im Archivgesetz selbst eine akzeptable Regelung dar, wie Kommunen mit ihrem Archivgut umzugehen haben. Die Erhaltung und Benutzbarmachung von Informationen wird insbesondere im digitalen Zeitalter als besondere Aufgabe angesehen, für die es gilt, einen entsprechenden rechtlichen Rahmen zu schaffen. Dieser ist mit dem derzeit vorliegenden Archivgesetz und der Änderung des Pflichtexemplarrechtes im Hessischen Bibliotheksgesetz erfolgt.

Soweit es im Rahmen der Archivierung zu Fragen und Problemen kommt, sollte das Angebot der Archivberatungsstelle Hessen in Anspruch genommen werden. Die Archivberatungsstelle steht nicht nur für telefonische und schriftliche Beratungen zu archivfachlichen Fragen zur Verfügung, sondern stellt auch entsprechende Informationen und Vorlagen zur Verfügung und kann auch im Rahmen einer Vorortbegehung zur Beratung herangezogen werden. Da die Archivberatungsstelle keine Gebühren für ihre Beratungstätigkeit erhebt, wird hier eine Möglichkeit geschaffen, den Kommunen hilfreich zur Seite zu stehen.