Fachinformationen Wahlrecht

Mindestalter für EU-Wahl gesenkt; Abgabe von Wahlunterlagen an einen anderen Wahlvor-stand bei weniger als 30 Wählerinnen oder Wählern

Für die Europawahl, die am 09.06.2024 stattfindet, hat sich eine nicht unerhebliche Änderung durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 11.01.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 11) ergeben. Erstmals besteht ein Wahlrecht bereits mit 16 Jahren, so dass das aktive Wahlrecht nun nicht mehr an die Volljährigkeit geknüpft wird.

 

 

Eine Wählbarkeit besteht hingegen nach wie vor erst mit 18 Jahren. Wie der stellvertretende Landeswahlleiter mitgeteilt hat, gibt es in Hessen nach ersten Schätzungen etwa 4,5 Mio. Wahlberechtigte, darunter voraussichtlich mehr als 100.000 Wahlberechtigte im Alter von 16 bzw. 17 Jahren (Quelle: Frankfurter Rundschau, Presseartikel vom 15.01.2024).

Eine weitere nicht unwesentliche Änderung ergibt sich durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 02.05.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 119), wonach der Wahlvorstand die Wahlunterlagen einem anderen Wahlvorstand abgeben muss, wenn weniger als 30 Wählerinnen oder Wähler gewählt haben (§ 61 Abs. 2 Europawahlordnung).

Mit der Bitte um Beachtung.