Landtagswahl am 08.10.2023
Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung entschieden, dass die nächste Hessische Landtagswahl am 08.10.2023 stattfinden soll.
Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung entschieden, dass die nächste Hessische Landtagswahl am 08.10.2023 stattfinden soll.
Gesetz zur Änderung des Art. 73 der Verfassung des Landes Hessen (aktives Wahlrecht ab 16 bei Landtagswahlen) – Drucks. 20/9505 –
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit nachstehendem Schreiben vom 16.11.2022 auf die Fristen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Landtageswahlen und Kommunalwahlen einschließlich Direktwahlen hingewiesen.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof hält nach einer vorläufigen ersten Einschätzung eine vollständige Wiederholung der Abgeordnetenhauswahl und der Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom September vergangenen Jahres für notwendig.
Die Hessische Landeszentrale für politische Bildung hat einen Podcast „Total lokal – Kommunalwahlen in Hessen“ zur anstehenden Kommunalwahl erstellt, der alles Wissenswerte rund um das Thema Kommunalpolitik und die Kommunalwahlen in Hessen erklärt, sowie den Aufbau der Hessischen Kommunalverfassung erläutert.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat uns den als Anlage beigefügten Wahlerlass II für die Durchführung der Kommunalwahlen am 14. März 2021 übersandt.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat einen Vorschlag für ein Informationsschreiben für die Briefwahl und Hygieneregelungen bei den Kommunalwahlen 2021 für die Kommunen erstellt, das diese an ihre Bürgerinnen und Bürger weiterleiten können.
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat drei digitale Tagesseminare zur Vorbereitung der Kommunalwahl 2021 durchgeführt.
Auf Grund der nunmehr geltenden Fünften Verordnung zur Änderung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hat das Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport uns den als Anlage beigefügten Erlass übersandt.
Die Anordnung der Maskenpflicht in Wahlräumen im Sinne wahlrechtlicher Vorschriften nach § 1 Abs. 7 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung und den Widerspruch zu dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 17.09.2020 haben wir zum Anlass genommen an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport verschiedene Fragen zu stellen, wie mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Wahllokalen etc. umgegangen werden muss. Wir haben zwischenzeitlich von dem Ministerium eine Stellungnahme zu den verschiedenen Fragestellungen erhalten, die wir an die Mitgliedsstädte und -gemeinden hiermit auszugsweise weiterleiten. Hierbei gelten die Ausführungen zunächst für die am 01.11.2020 stattfindenden Direktwahlen. Ob bzw. inwieweit sich noch Änderungen für die Kommunalwahl am 14.03.2021 ergeben, wird abzuwarten sein.