Fachinformationen Wahlrecht

Kommunalwahlen am 14. März 2021 – Wahlerlass II

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat uns den als Anlage beigefügten Wahlerlass II für die Durchführung der Kommunalwahlen am 14. März 2021 übersandt.

Der Erlass weist u.a. darauf hin, dass nach § 1 a Abs. 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude während des Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Dies gilt sowohl für die Mitglieder der Wahl- und Auszählungswahlvorstände als auch für die Wählerinnen und Wähler und sog. Wahlbeobachter. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Mitglieder der Wahl- und Auszählungswahlvorstände besteht jedoch nicht, wenn anderweitige und gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen getroffen werden (siehe § 1 a Abs. 3 Nr. 3 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung).

Zudem obliegt dem Wahlvorstand die Ausübung des Hausrechts und dieser ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum und kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören aus dem Wahlraum verweisen. Weitergehende Befugnisse, insbesondere die Überwachung der Einhaltung von infektionsschutzrechtlichen Vorgaben obliegt dem Wahlvorstand nicht. Für den Vollzug der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind nach § 7 der Verordnung neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gesundheitsgefahr abwenden zu können.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlvorstand eine Wählerin oder einen Wähler, der keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, nicht zurückweisen darf. Die Gründe, bei deren Vorliegen der Wahlvorstand eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen hat, sind grundsätzlich abschließend in § 39 Abs. 6 Satz 1 KWO aufgeführt. Das Zurückweisen einer Wählerin bzw. eines Wählers aufgrund einer fehlenden Mund-Nasen-Bedeckung führt zu einem Wahlfehler, der die Anfechtung der Wahl zur Folge hat (Ziffer 2.2 des Wahlerlasses).

Der Wahlerlass erhält zudem Erläuterungen bezüglich der Stimmermittlung in Wahlbezirken bzw. Briefwahlbezirken mit weniger als 50 Wählerinnen/Wähler bzw. 50 Stimmzettelumschlägen (siehe Ziffer 3.3 und 3.5.3 des Wahlerlasses).

Wir bitten um Beachtung. 

Maier                                     Adrian

Anlage: Erlass Vorbereitung Kommunalwahlen II
Anlage 1: Vorbereitung Kommunalwahlen II
Anlage 2: Vorbereitung Kommunalwahlen II
Anlage 3: Vorbereitung Kommunalwahlen II
Anlage 4: Vorläufiges Ergebnis
Anlage 5:
Endgültiges Ergebnis
Anlage 6: Vordruck gewählte Unionsbürger