Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Umsetzung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in der Kindertagesbetreuung (Kitas und Kindertagespflege) in Hessen

Masern sind hoch ansteckend und können zu schwerwiegenden Folgeerkrankungen führen. Die für die Masern -Elimination zum Ziel gesetzte Impfquote von 95 % für die zweite Impfung wird von den meisten Bundesländern bisher nicht erreicht. Das Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 (BGBI. I Nr. 6, S. 148ff.) ist am 01. März 2020 in Kraft getreten und ändert relevante Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (USG) insbesondere § 20 IfSG.

Nach der Neuregelung müssen nunmehr Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 4 USG, also auch in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, betreut werden oder dort tätig sind, den Nachweis der altersgerechten Masernimpfungen erbringen.
Der Nachweis ist grundsätzlich vor Beginn der Betreuung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen/ Tagespflegestellen zu erbringen. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf grundsätzlich keine Betreuung oder Beschäftigung erfolgen.

Für den Bereich der hessischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gilt:
Umsetzung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in der Kindertagesbetreuung (Kitas und Kindertagespflege) in Hessen