Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 bis 2018

Nachdem vom Bundesgesetzgeber mit Gesetz vom 22.12.2014 das Sondervermögen Kinderbetreuungsfinanzierung um weitere 550 Mio. € aufgestockt wurde, wovon Hessen ca. 42 Mio. für den U3 Ausbau erhält, wurde nunmehr vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 bis 2018 erlassen.

 

Nach den Regelungen dieser Richtlinie werden die vorgenannten Bundesmittel in Hessen zur weiteren Förderung des Ausbaus des Betreuungsangebotes für Kinder unter 3 Jahren verteilt. Neu ist dabei, dass neben der Förderung von Baumaßnahmen für Neubauten, Erweiterungsbauten, Ausbauten oder Umbauten zur Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren auch Sanierungsmaßnahmen zur Erhaltung bereits bestehender Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren (Bestandssicherung) gefördert werden können.

Im Unterschied zum vorherigen Programm zur „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 bis 2014 erfolgt die Förderung nunmehr nicht mehr pro neu geschaffenem Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren, sondern für den Gruppenbereich der ausschließlich der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren dient oder der gemeinsamen Betreuung von Kindern unter 3 Jahren mit Kindern anderer Altersgruppen. Aufgrund der Neuregelungen im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Rahmen des so genannten „HessKiFöG“ zu denen insbesondere auch die Rahmenbetriebserlaubnis gehört, war diese Änderung erforderlich.

Bewilligungsbehörde wird wiederum das Regierungspräsidium Kassel sein. Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die betreffenden Mittel an die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder oder die Kindertagespflegepersonen weiterleiten, sodass die betreffenden Anträge dort zu stellen sind.

Gefördert werden Investitionen, die ab dem 01. April 2014 begonnen wurden. Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2017 abzuschließen. Die Mittel dafür können bis zum 30. Juni 2018 abgerufen werden. Die gleichzeitige Förderung derselben Maßnahmen mit Fördermittel aus verschiedenen Förderprogrammen wird ausgeschlossen.

Im Übrigen verweisen wir auf den Inhalt der Richtlinie und bitten um Kenntnisnahme.

Mühlheim am Main, 29.07.2015   1.2-Bü/Fie

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