Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Präambel für Kita-Satzungen

Aufgrund der Neuregelungsbedarfe in den Kita-Satzungen wurde u. a. auch die Frage nach einer aktuellen Präambel für Kita-Satzungen an uns herangetragen.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass eine Präambel nicht geändert werden muss, wenn in eine bereits bestehende Satzung nur eine Ergänzung, wie z. B. die Befreiung von den Kostenbeiträgen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie eingefügt wird.

Insofern wäre z. B. nur einzufügen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde …. in ihrer Sitzung am …. nachstehende ….(z. B. 5) Änderung der Satzung über Kostenbeiträge der Gemeinde …. über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Fassung vom ……(z. B. 20.07.2015) zuletzt geändert am ….. (z. B. 20.07.2019) beschlossen hat.

Möglich ist aber auch, dass mit der vorgesehenen Änderung gleichzeitig eine redaktionelle Anpassung der Präambel erfolgt, was jedoch dann auch entsprechend, wie beschrieben, zu beschließen wäre.

  1. B.  Die Präambel wird wie folgt geändert:

„Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020 GVBl. S. 436)

und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 07.05.2020 GVBl. S. 318),

  • § 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i.d.F. vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247)

sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 28.04.2020 BGBl. I, S. 960)“

Im Fall der kompletten Neuregelung wäre fortzufahren mit:

„hat die Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung der Stadt/Gemeinde .... am ... die folgende Satzung beschlossen: …. „