Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Landesförderung der Beitragsfreistellung im Kindergarten ab 1.8.2018

Informationen zur Ausnahmegenehmigungen nach § 32c Abs. 2 Satz 3 HKJGB (GVBl. Nr. 5 vom 8. Mai 2018, S. 69f) bei der Beitragsfreistellung für die Betreuung von Kindergartenkindern ab 1.8.2018

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration erläutert mit dem beigefügten Merkblatt die Regelungen für Ausnahmegenehmigungen bei der Beitragsfreistellung.

Maßgeblich für die Ausnahme von dem Erfordernis der Freistellung ist, dass der von dem freien Träger erhobene Beitrag erheblich über dem des kommunalen Trägers liegt.

Die Beitragsdifferenz ist erheblich ist, wenn der Beitrag des freien Trägers  den kommunalen Beitrag um mindestens die Hälfte der Landesförderung übersteigt. Die Ausnahme ist einzelfallbezogen und muss für jede Einrichtung gesondert beantragt  werden. Im Übrigen wird auf das Merkblatt verwiesen. 

Ausnahmegenehmigungen sind von der betreffenden Stadt oder Gemeinde formlos zu beantragen beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, Sonnenberger Str. 2/2a, 65193 Wiesbaden

Merkblatt