Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) = Kita-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz

Auswirkungen des sog. „Gute-Kita-Gesetzes“ für die Kinderbetreuung in Hessen.

Der Deutsche Bundestag hat bekanntlich noch im letzten Jahr das Kita-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz verabschiedet, welches im Bundesgesetzblatt vom 31.12.2018, S. 2696 f., veröffentlicht wurde. Damit sollen die unter § 2 des Gesetzes aufgezählten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, wozu u. a. der „Fachkraftkindschlüssel“, die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte, die Stärkung der Leitungen, die sprachliche Bildung usw. und auch die Entlastung der Eltern von Gebühren gehört, zur Qualitätsverbesserung erreicht werden.

Die Bundesländer sollen dem Bund Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte vorlegen, worauf hin jedes Bundesland mit der Bundesrepublik sodann einen entsprechenden Vertrag schließen soll. Zur Analyse der Ausgangslage sowie der Ermittlung der Handlungsfelder Maßnahmen und Handlungsziele sollen die Länder Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden, den freien Trägern, Vertretern der Elternschaft usw. führen. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat bereits zu solchen Gesprächen eingeladen. Über die weitere Entwicklung werden wir ggf. berichten.

Ungeachtet dessen wurde außerdem § 90 Abs. 3 SGB VIII unter Art. 2 des vorgenannten Gesetzes geändert. Der bisherige Landesrechtsvorbehalt bzgl. der Erhebung von Teilnahme- und Kostenbeiträge wurde gestrichen. Darauf basierte u. a. die landesrechtliche Regelung in § 31 HKJGB.

  • 90 Abs. 3 SGB VIII tritt am 01.08.2019 mit folgendem Inhalt in Kraft:

Im Fall des Abs. 1 Nr. 3“  -  (d.h. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kinderpflege ) -  „sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.“

Mit der Neuregelung steht die Möglichkeit der Staffelung nicht mehr unter dem Landesrechtsvorbehalt und damit nicht mehr im Ermessen der Träger, sondern ist vorgeschrieben. Lediglich die Kriterien der Staffelung sind den Trägern überlassen, da dabei neben dem Einkommen der Eltern die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden können.

Aufgrund dieser Neuregelung stellt sich daher für die Einrichtungsträger in Hessen die Frage, ob es nach den Satzungsänderungen für die Kostenbeitragsfreistellung im Kindergartenbereich im Umfang von 6 Stunden Betreuungszeit wegen der Neuregelung des § 32c HKJGB nunmehr wegen dem sogen. Guten-Kita-Gesetz erneut zu Satzungsänderungen kommen muss und wie § 31 HKJGB nunmehr zu verstehen ist.

Deswegen hat die Geschäftsstelle das Hessische Ministerium für Soziales und Integration um entsprechende Auskünfte gebeten. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2019 geantwortet (siehe Anlage).  In dem Schreiben wird erläutert, dass sich das Land Hessen mit Nachdruck dafür eingesetzt habe, dass eine kumulative Staffelung nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit wie ursprünglich vorgesehen nicht im Gesetz festgeschrieben wird, sondern die Wahl der Staffelungskriterien den Träger der Tageseinrichtungen überlassen bleibt.

Ferner wird seitens des Ministeriums bestätigt, dass § 31 HKJGB mit den bundesrechtlichen Regelungen nicht mehr übereinstimmt. Insofern wird jedoch auf Art. 31 GG verwiesen, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht. Daher gelte ab dem 01.08.2019 anstelle des § 31 HKJGB der § 90 Abs. 3 SGB VIII mit der Staffelungspflicht und dem Ermessen hinsichtlich der Staffelungskriterien. Diese Rechtsfolge tritt nach Auffassung des Ministeriums ohne eine landesrechtliche Rechtsänderung ein.

Daraus ergibt sich nach Auffassung des Ministeriums, dass lediglich in den Fällen, in denen erhobene Beiträge überhaupt nicht gestaffelt sind, ab dem 01.08.2019 eine Beitragsstaffelung - bei kommunalen Trägern i. d. R. per Satzungsänderung-  einzuführen ist. Da jedoch die meisten Träger bereits nach Betreuungszeiten und evtl. sogar aufgrund von Geschwisterermäßigungen auch nach der Anzahl der Kinder bereits eine Staffelung vorgenommen haben, sind in diesen Fällen keine weiteren Satzungsänderungen erforderlich.

Anlage: Anschreiben