Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Formulierungsvorschlag zur Freistellung von Kostenbeiträgen für die Kindergartenbetreuung

Formulierungsvorschlag für Satzungsänderungen zur Freistellung von Kostenbeiträgen zur Betreuung von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt bis zu 6 Stunden täglich

Nachdem der Hessische Landtag am 26.04.2018 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den von den Regierungsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf zur Beitragsfreistellung von Kostenbeiträgen zur Betreuung von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt bis zum Umfang von 6 Stunden beschlossen hat, steht nun fest, dass diese Regelungen zum 01.08.2018 in Kraft treten werden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um einen Fördertatbestand gemäß den Regelungen in § 32c ff. HKJGB der voraussetzt, dass im Ortsgebiet bis zum Umfang von 6 Stunden eine Kostenbeitragsfreistellung erfolgt. Somit werden für alle Städte und Gemeinden, die diese Regelungen umsetzen wollen, Satzungsänderungen erforderlich.

Als Ersatz für die derzeitige so genannte „Bambini-Regelung“, mit der das letzte Kindergartenjahr beitragsfrei gestellt wird, schlagen wir daher folgende Formulierung vor:

… Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der  Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt/Gemeinde … (Kostenbeitragssatzung) vom …….

oder ………..(Bezeichnung der derzeit gültigen Gebührensatzung der Stadt/Gemeinde einsetzen)

 

Art 1

Die Präambel ändert sich wie folgt:

  • Präambel

 

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 BGBl. I 3618) und  §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am ……2018 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der  Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618))

 

hat die Stadtverordnetenversammlung/ Gemeindevertretung der Stadt/Gemeinde ........................... in ihrer Sitzung am...................nachstehende  

 

Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der  Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt/Gemeinde… (Kostenbeitragssatzung)

 

oder ………..(Bezeichnung der derzeit gültigen Gebührensatzung der Stadt/Gemeinde einsetzen)

 

beschlossen:

Art 2

  • … (§ 3 der Mustersatzung des HSGB) der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt/Gemeinde …

oder ………..(Bezeichnung der derzeit gültigen Gebührensatzung der Stadt/Gemeinde einsetzen)

erhält folgende Fassung:

Soweit das Land Hessen der Stadt/Gemeinde … jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

  1. ein Kostenbeitrag nach § ….dieser Satzung (§ 2 der Mustersatzung des HSGB) wird für vorgenannte Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde

 

  1. ein Kostenbeitrag nach § … dieser Satzung (§ 2 der Mustersatzung des HSGB) wird für vorgenannte Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde

 

  1. der Kostenbeitrag nach § … dieser Satzung (§ 2 der Mustersatzung des HSGB) vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.  

 

  • Bei Gewährung der Kostenbefreiung und –ermäßigungen nach Abs. 1 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist und danach der sodann höchste Kostenbeitrag, der in voller Höhe zu zahlen ist, erhoben.

oder alternativ:

Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu zahlen sind. Der danach sich ergebende höchste Kostenbeitrag wird sodann in voller Höhe ohne Ermäßigung erhoben.

 

  • Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

Art. 3

Die vorstehende Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.

Anmerkung:

Der Formulierungsvorschlag bezieht sich nur auf die notwendigen Satzungsänderungen zur 6-stündigen Beitragsfreistellung gemäß dem neuen Fördertatbestand, der vom Hessischen Landtag verabschiedet wurde. Etwaige Änderungen der Betreuungszeiten oder Gebührenerhöhungen sind dabei nicht berücksichtigt worden.

Weitere Informationen zu der gesetzlichen Neuregelung sind zu finden im Internet auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration Pressemeldungen/Gesetz zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch verabschiedet oder unter Familie /im Blickpunkt /Kindergarten beitragsfrei/Eltern und Kinder/ab 01. August ist der Kita-Besuch für 3 – 6-jährige 6 Stunden täglich gebührenfrei.