Fachinformationen Energierecht / Umweltrecht

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© Ulrike Pauli / PIXELIO

Weg frei für Begrenzung des Schienenlärms

Der Bundestag hat das Schienenlärmschutzgesetz beschlossen. Die Bestimmungen betreffen vor allem Güterzüge und Waggons, die zu starke Lärmemissionen verursachen. Entsprechende Waggons müssen nachgerüstet werden.

 

Die Bestimmungen treten Ende des Jahres 2020 in Kraft. Das Gesetz ist Teil der Strategie „Leise Schiene“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Halbierung des Schienenlärms bis zum Jahr 2020.

Das Schienenlärmschutzgesetz (BT-Drucksache 18/11287; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811287.pdf) verbietet das Befahren des deutschen Schienennetzes durch als zu laut eingestufte Güterzüge. Die Beschränkung greift mit dem Inkrafttreten des Netzfahrplans 2020/21 am 13. Dezember 2020. Im Entwurf finden sich Vorgaben für Grenzwerte der Lärmemissionen, die beim Betrieb der Güterzüge nicht überschritten werden dürfen: Maßstab sind Güterzüge, die nach der für Neufahrzeuge geltenden Lärmschutz-Richtlinie (TSI Lärm) eine Nutzungszulassung erhalten haben. Das Ziel ist eine Lärmreduktion im Schienenverkehr, die vor allem durch die Umrüstung auf leisere Bremsen erreicht werden soll.

Auf Antrag gibt es Ausnahmen für Güterzüge, deren Umrüstung technisch nicht möglich ist sowie für Güterzüge, die aus historischen oder touristischen Motiven genutzt werden. Zudem können Güterzüge auf besonders steilen Streckenabschnitten von den Regelungen befreit werden. Die Bestimmungen gelten auch für ausländische Güterzüge. Da bis zum Stichtag am 13. Dezember 2020 nicht alle betroffenen Güterzüge umgerüstet werden können, erlaubt der Gesetzentwurf einen Betrieb der nicht gesetzeskonformen Züge bei reduzierter Geschwindigkeit. Die Trassen werden im Gelegenheitsverkehr zugewiesen, da eine derart große Zahl an Langsamtrassen im Planverkehr zulasten der Netzkapazität ginge.

Die Kontrolle der Einhaltung des Schienenlärmschutzgesetzes obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt, das Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro ahnden kann. 

Einschätzung des DStGB

Der DStGB begrüßt die gesetzliche Regelung zur Beschränkung des Schienenlärms. Vor allem laute Güterzüge verursachen ein hohes Maß an Lärmbelästigung, insbesondere wenn die Schienentrassen durch bewohntes Gebiet führen. Im Falle stark befahrener Trassen wird dies von den betroffenen Bewohnern nicht nur als störend empfunden, oftmals senkt es die allgemeine Lebensqualität vor Ort beträchtlich. Dies kann im Extremfall zur Abwanderung der Anwohner führen. Mit dem Schienenlärmschutzgesetz dürfte nun der Großteil des Lärmpotentials verringert werden. Das kann vor allem für Kommunen an stark genutzten Schienentrassen zu einer steigenden Standortattraktivität führen. 

Die Anstrengungen, den Lärmschutz durch Umrüstung der Waggons auf leisere Bremsen zu erreichen, müssen aus unserer Sicht unbedingt aufrecht erhalten bleiben, denn die Ausnahmemöglichkeit, die Lärmschutzanforderungen durch eine niedrigere Geschwindigkeit zu erreichen, können angesichts der die Schienenkapazität senkenden Wirkung nicht dauerhaft hingenommen werden. Vielmehr muss es das Ziel sein, mehr Güter auf der Schiene zu transportieren. Dies muss jedoch in einer die Anwohner schützenden Weise erreicht werden.

(Quelle: DStGB – Aktuell, Wirtschaft und Verkehr 1317 vom 31. März 2017)