Muster-Einführungserlass BauGBÄndG 2025 („Bauturbo“) und Evaluierung der „Bauturbo“-Instrumente
Im Rahmen einer bundesweiten Überprüfung sollen die Regelungen des § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB sowie des § 246e BauGB bis Ende 2029 evaluiert werden. Ziel dieser Evaluierung ist es, praktische Erfahrungen aus der Anwendung dieser Vorschriften zu sammeln, um deren Wirksamkeit und möglichen Weiterentwicklungsbedarf besser einschätzen zu können. Aktuell steht die konkrete Umsetzung der Evaluierung noch nicht fest. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bund die Länder bitten wird, entsprechende Evaluierungen vorzunehmen und die Ergebnisse dem Bund zu übermitteln. Insofern bittet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum die Städte und Gemeinden, mit der Erhebung der entsprechenden Daten zur Anwendung der „Bauturbo“-Instrumente zu beginnen. Von besonderem Interesse dürften hierbei folgende Aspekte sein, wobei der Bund noch keine konkreten Evaluierungsansätze formuliert hat:
• Differenzierte Datenerhebung zu den konkreten Anwendungsfällen der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB (ohne § 246e Abs. 5; siehe hierzu gesondert Ziffer 4)
- Anzahl der Anwendungsfälle:
a) Beratungen
b) Antragstellungen
c) Erteilte Baugenehmigungen - Erhebung, von welchen Vorschriften bei den Anwendungsfällen der Ziffer 1 a bis c konkret abgewichen worden ist, vor allem auch in Bezug auf § 246e BauGB,
- Erhebung der Vorhaben nach Anzahl der errichteten Wohneinheiten im Rahmen der Anwendungsfälle der Ziffer 1 a bis c.
- Erhebung der Anwendungsfälle des § 246e Abs. 5 BauGB – welche Einrichtungen sozialer, gesundheitlicher, kultureller Zwecke und wie viele Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs sind über den § 246e Abs. 5 im Rahmen der Anwendungsfälle der Ziffer 1 a bis c errichtet worden?
• Einschätzung zur Praxistauglichkeit und städtebaulichen Auswirkung, insbesondere ob es Projekte gab, die aus Sicht der Kommune besonders positiv oder negativ aufgefallen sind
• Ggf. aufgetretene Schwierigkeiten oder Auslegungsfragen
• Verbesserungsvorschläge
Zudem weist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum darauf hin, dass der Mustereinführungserlass zur BauGB-Novelle 2025 am 18.03.2026 in der Sitzung der Fachkommission Städtebau durch die Länder beschlossen worden ist. Die Veröffentlichung des Mustereinführungserlasses mit hessischen Ergänzungen im Staatsanzeiger wird derzeit parallel vorbereitet.
Der Mustereinführungserlass mit hessischen Ergänzungen kann vorab zur Information und Kenntnisnahme unter dem folgendem Link heruntergeladen werden: Mustereinführungserlass Bauturbo >
Da es noch keine konkreten Anforderungen zur Umsetzung der Evaluierung des Bundes gibt, ist auch noch kein genauer Zeitpunkt und kein genaues Format für die Datenübermittlung bekannt. Sobald wir näheres erfahren, teilen wir Ihnen dies mit. Vorher hat eine Übermittlung der obigen zu erhebenden Daten bzw. weiterer Punkte an die Oberste Bauaufsicht Hessen noch nicht zu erfolgen; uns geht es zunächst darum, dass Sie mit der Datenerhebung beginnen, um sprachfähig zu sein.
Daher bittet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum die Städte und Gemeinden, bereits ab sofort die Erhebung der o.g. Daten zu veranlassen, sodass eine Übermittlung der Evaluierungsergebnisse an den Bund möglich ist.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum ist sich bewusst, dass die Erhebung der Daten zu einer Mehrarbeit in Ihren Bereichen führt. Umso mehr möchte diese sich herzlich für Ihre Mitwirkung bedanken.
Wir bitten um Kenntnisnahme.

