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Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung vom 6. Mai 2017

– Gesetz- und Verordnungsblatt S. 82

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung, auf deren Entwurf wir mit Information vom 9. November 2016 bereits hingewiesen haben, wurde nunmehr am 6. Mai 2017 beschlossen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat dazu mit Schreiben vom 19. Mai 2017 Durchführungshinweise gegeben mit Beispielsberechnungen, die der Anlage zu entnehmen sind. Dabei geht es insbesondere um die Urlaubsberechnung bei Reduzierung der Arbeitszeit gem. § 5 der Hessischen Urlaubsverordnung sowie der ausnahmsweisen Abgeltung von Erholungsurlaub nach § 9 Hessische Urlaubsverordnung. Wie bisher in der Rechtsprechung entschieden, bezieht sich der Abgeltungsanspruch nur auf den europarechtlichen Mindesturlaub, der wegen Krankheit vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte.

Im Übrigen wird auf die Durchführungshinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport verwiesen.

Mühlheim, den 02.06.2017

1-Bü/Sl