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Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von Regelungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung und der Hessischen Urlaubsverordnung

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport weist darauf hin, dass seitens der Hessischen Landesregierung die Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von Regelungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung und der Hessischen Urlaubsverordnung vom 29.06.2020 erlassen wurde

Diese in der Anlage beigefügte Verordnung tritt am 15. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Verordnung mit den dazugehörigen Hinweisen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 01.07.2020 erläutern, wie mit dem Zeitguthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto umgegangen werden soll, wenn dieses wegen der aktuellen Krisensituation vor dem Ruhestand nicht in Anspruch genommen werden konnte. Ferner wird geregelt, wie mit den restlichen Urlaubsansprüchen aus 2019 und 2020 vor Beendigung eines Beamtenverhältnisses umgegangen werden soll. Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 Hessische Urlaubsverordnung verfällt der Urlaub aus dem Jahr 2019, der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht gewährt werden konnte, mit Ablauf des 31.03.2021. Im Übrigen wird auf die genannte Verordnung und die Hinweise des Ministeriums des Innern und für Sport vom 01.07.2020 verwiesen und um Kenntnisnahme gebeten.

Mühlheim, den 06.07.2020

Abteilung 1.2 – Dr.R/Bü/Ju/Rau/Ga

Anwendungshinweise kommunale Spitzenverbände

AbweichungsVO v. 29-06-2020