Fachinformationen Arbeitsrecht / Beamtenrecht

fachinformationen-arbeitsrecht
© Rainer-Sturm / PIXELIO

Verordnung zur Fristverlängerung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2020

Information zum Sachstand und zum voraussichtlichen Regelung des Verfalls des Jahresurlaubs aus dem Jahr 2020

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport teilt mit Schreiben vom 30.07.2021 mit, dass beabsichtigt sei, in der hessischen Urlaubsverordnung folgende Regelung zum Verfall des Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2020 beschließen zu lassen.

Danach ist vorgesehen den Verfallszeitpunkt für den bis spätestens Ende September 2021 anzutretenden Erholungsurlaub aus dem Jahr 2020 bis Ende März 2022 für diejenigen Beamtinnen und Beamten hinauszuschieben, denen aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Coronapandemie kein Urlaub gewährt werden konnte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen soll die oder der Dienstvorgesetzte entscheiden. Der Urlaub aus dem Jahr 2020 müsste in diesem Fall bis zum März 2022 jedoch vollständig eingebracht werden.

Über das Inkrafttreten der Verordnung werden wir zu gegebener Zeit informieren.

Mühlheim, 11.08.2021

Abt. 1.2- Bü/Schr

Anlage: Informationsschreiben KSV