Fachinformationen Arbeitsrecht / Beamtenrecht

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Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024

Der Hessische Landtag hat in 3. Lesung am 16.02.2023 das vorgenannte Gesetz beschlossen.

Der Hessische VGH hat mit Beschluss vom 27.01.2022 – 1 A 270/20 – festgestellt, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Hessen verfassungswidrig ist und das Verfahren ausgesetzt, um diverse Fragestellungen durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen. Seitens der Hessischen Landesregierung soll in Abwägung mit haushaltsrechtlichen Erwägungen einerseits und vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Rechtslage andererseits mit dem vorliegenden Gesetz erste Maßnahmen für die Jahre 2023 und 2024 ergriffen werden, um die bestehende Alimentationslücke schrittweise zu schließen. Dies soll durch ein stufenweises Vorgehen umgesetzt werden.

Das Gesetz sieht daher folgende Anpassung vor:

Zum 1. April 2023

1. für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter

  • eine Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um 3,0 Prozent.
  • eine Erhöhung des Familienzuschlags für das erste und zweite Kind um jeweils monatlich 100 Euro, für das dritte sowie für jedes weitere Kind um jeweils monatlich 300 Euro.
  • eine Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze um 3,0 Prozent.

2. für Anwärterinnen und Anwärter

  • eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 3,0 Prozent.

3. für Besoldungsgruppe A 5

  • Wegfall der Besoldungsgruppe A 5
  • Die Beamtinnen und Beamte werden gesetzlich in die Besoldungsgruppe A 6 übergeleitet.

4. für Besoldungsgruppen R 1 und R 2

  • Wegfall der ersten beiden mit einem Betrag belegten Stufen, der Einstieg erfolgt künftig in die jeweils dritte Stufe
  • Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden in die jeweils übernächste Stufe, höchstens Stufe 12, übergeleitet.

Zum 1. Januar 2024

1. für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter

  • eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um weitere 3,0 Prozent.
  • eine Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze ebenfalls um weitere 3,0 Prozent.

2. für Anwärterinnen und Anwärter

  • eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um weitere 3,0 Prozent.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Mühlheim/Main, 20.02.2023
1-Bü/Schr

Anlage
Anlage 1 - 5
Anlage 6 - 10
Anlage 11 - 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18